Festsetzung des Kindergeldes nach §70 Abs.4 EStG aufgehoben
vom 8.9.2008
30 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Reinhard Schweizer / Leverkusen
Nach Prüfung meines Einkommens haben wir folgenden Bescheid bekommen: Nach §32 Abs.4 EStG ist ein über 18 Jahre altes Kind von der Berücksichtigung ausgeschlossen, wenn es Einkünfte und Bezüge von mehr als 7680€ im Kalenderjahr hat, mit denen es seinen Unterhalt oder die Kosten der Berufsausbildung decken kann. Das Einkommen Ihres Sohnes überschreitet nach den vorliegenden Unterlagen ab Kalenderjahr 2004 den maßgeblichen Grenzbetrag.Dadurch ist der Kindergeldanspruch für dieses Kind ausgeschlossen.Soweit Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung gezahlt wurden,so wurden diese in Höhe des Arbeitnehmeranteils berücksichtigt. ... 2.)Was gibt es für Möglichkeiten mein Einkommen zu schmälern??