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Beitragsentlastung hauptberuflich Sebstständige in der GKV

| 6. Februar 2020 11:52 |
Preis: 48,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von


15:05

Ich bin als hauptberuflich Selbstständige freiwillig mit Krankengeldanspruch ab der 7. Woche in der AOK versichert. Mein Einkommen 2018 lag monatlich bei 1.895 Euro, mein Mann erhält nur eine kleine Rente von monatlich 631 Euro. Weitere Einnahmen oder anrechenbare Vermögenswerte gibt es nicht. Desweiteren haben wir einen bei mir familienversicherten Sohn, der zur Zeit noch studiert.
All diese Angaben wurden der AOK mit den erforderlichen Nachweisen mitgeteilt.
Jetzt erhielt ich von der AOK die Beitragsberechnung für 2018, hier wurde mein Einkommen mit 1.895 Euro angesetzt und ein monatlicher Beitrag von 351,58 Euro festgesetzt.
Dies ist meines Erachtens nicht richtig, da alle weiteren von mir gemachten Angaben bzg. Beitragsentlastung für hauptberuflich Selbständige nicht berücksichtigt wurden.
Wie ist hier die rechtliche Lage?
Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort.

6. Februar 2020 | 12:23

Antwort

von


(849)
Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
Tel: 0611-13753371
Web: https://deutschland-schulden.de
E-Mail:

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Der von Ihnen geforderte Betrag für die freiwillige Krankenversicherung dürfte tatsächlich viel zu hoch angesetzt sein. Allerdings sollte es aufgrund der seit dem 01.01.2018 gültigen Neuregelung der Beitragsbemessung zur GKV relativ einfach möglich sein hier Abhilfe zu schaffen und nur die korrekten Beiträge zu bezahlen.

Seit dem 01.01.2018 werden nach einer Gesetzesänderung die Beiträge auch rückwirkend noch neu berechnet und vereinnahmt, i.d.R. sobald der entsprechende Steuerbescheid vorliegt. Zuvor war es deutlich schwieriger eine faire Anpassung zu erreichen.

Der für Sie relevante Gesetzestext findet sich in § 240 SGB V :

Zitat:
(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen.


Die Beiträge werden in der Praxis nach dem Steuerbescheid des Vorjahres rückwirkend errechnet und für das laufende Jahr angepasst, ähnlich den Vorauszahlungen für Einkommenssteuer.
Sie liegen daher damit richtig, dass für 2018 nach den von Ihnen geschilderten Zahlen eigentlich ein deutlich geringerer Beitrag anfällt und ggf. die aktuelle Beitragshöhe für 2019 ebenso angepasst werden muss.

Der Beitragssatz liegt derzeit bei ca. 15-18%, als Erklärung für die fehlerhafte Berechnung kommt in Betracht , dass die Krankenkasse keinerlei Werbungskosten oder andere abzuziehende Beträge berücksichtigt hat. Selbst wenn der Betrag von 1.895 € korrekt sein sollte, müsste der monatliche Betrag unter 300 € liegen.

Sie sollten daher Widerspruch gegen den Bescheid einlegen und (soweit vorhanden) den Steuerbescheid übermitteln oder eine vorläufige Berechnung aus dem ELSTER-System welche ebenfalls näher an der Realität liegen dürfte.

Ich hoffe Ihre Frage vollständig beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke


Rückfrage vom Fragesteller 6. Februar 2020 | 14:42

Vielen Dank für Ihre Antwort. Die 352 Euro beinhalten auch die Pflegeversicherung, reiner KV Beitrag also 294 Euro, das hatte ich vergessen zu definieren. Die KV hat von mir den Steuerbescheid 2018, den Rentenbescheid von meinem Mann und auch den Antrag auf Beitragsentlastung für hauptberuflich Selbständige erhalten. Trotzdem erfolgte die Berechnung nur auf Grundlage der 1.895 Euro.
Nach meinem Kenntnisstand erfolgt eine Beitragsentlastung wenn die Hälfte der monatlichen beitagspflichtigen Einnahmen des Mitglieds - einschl. seines Partners - nicht mehr als 75% der geltenden Bezugsgröße betragen. Jedes im Haushalt lebende Kind vermindert die Einnahmen noch.
Liege ich mit dieser Annahme richtig?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Februar 2020 | 15:05

Sehr geehrte Fragestellerin,

leider ist die angesprochene Beitragsentlastung für Sie keine Hilfe, diese besgat, dass bei Einkommen unterhalb von 2.283,75 € auf Antrag das tatsächliche Einkommen als Bemessungsgrundlage auf Antrag berücksichtigt werden kann. Dies ist bei Ihnen wohl unter Berücksichtigung der Pflegeversicherung bereits der Fall.

Es tut mir leid Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können,
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke

Bewertung des Fragestellers 6. Februar 2020 | 16:32

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