Hier steht ferner auch folgender vorgedruckter Satz: „Sind bei Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen nach dem vorstehenden Fristenplan noch nicht fällig, so hat der Mieter nur einen Anteil von den Kosten zu tragen, die eine im Falle des vollen Fristenablaufs bei Ende des Mietverhältnisses durchzuführende fachgerechte Schönheitsreparatur gemäß Kostenvoranschlag eines Malerfachbetriebes an den Vermieter verursacht hätte.“ Allerdings hat unsere Vermieterin in unserer Anwesenheit unter dem Paragraphen ´Zustand und Übergabe der Mieträume´ handschriftlich hinzugefügt, dass die Wohnräume nach Auszug gestrichen werden müssen. ... Könnten wir darauf bestehen, die Kosten, die laut eines Kostenvoranschlages entständen, nur anteilmäßig zu übernehmen, falls wir nicht dazu kämen, die Renovierung selbst vorzunehmen? Gälte das dann auch für die stärker verschmutzten Räume oder müssten wir dort die gesamten Kosten tragen?