Sehr geehrte Ratsuchende,
lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
§ 556 Abs. 3 S. 3, 1. Halbsatz BGB regelt: "Nach Ablauf dieser Frist [12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums] ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen [...]."
Diese Vorschrift hat aber nich einen zweiten Absatz, der lautet " [...] es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten."
Der Vermieter kann sich darauf berufen, dass er die Umlage/Nachberechnung der angepassten Grundsteuer nicht zu vertreten hat. Bevor es den Änderungsbescheid gab, konnte er nur die Beträge umlegen, die festgesetzt waren.
Eine Grundsteuernachzahlung und damit auch die Nachberechnung hat der Vermieter nicht zu vertreten (BGH, Urt. v. 05.07.2006 – VIII ZR 220/05, Rz 15)
Nach der Rechtsprechung muss der Vermieter allerdings innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Abrechnungshindernisses die Nachberechnung vornehmen (BGH, VIII ZR 220/05, Leitsatz).
Diese Frist ist (bei rund sechs Wochen) eingehalten, sodass die Nachberechnung grundsätzlich möglich.
Wenn damals eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechung für 2022 vorgelegen hat, darf der Vermieter die Nachberechnung bezüglich der Grundsteuer für 2022 noch fordern.
Sie könnten allenfalls versuchen zu argumentieren, dass Sie aus Treu und Glauben weit nach Ende des Abrechnungszeitraums, nicht mehr mit einer Nachforderung rechnen mussten.
(Ob der Vermieter den [geringen] Betrag aber notfalls gerichtlich durchsetzen wird, ist einer andere Frage.)
Mit freundlichen Grüen
Peter Eichhorn
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