Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Als Mieter haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Zustimmung zur Installation einer Wallbox auf dem von Ihnen angemieteten Stellplatz, § 554 BGB. Die WEG kann dies auch nicht grundlos verbieten, da jeder Eigentümer hierauf einen Anspruch gemäß § 20 Absatz 2 Nr.2 WEG hat.
Nur in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Denkmalschutz oder andere Gründe, die diese bauliche Veränderung für Vermieter/Eigentümer unzumutbar machen) kann die Zustimmung verweigert werden. Zudem haben Vermieter und WEG Mitspracherechte bei der konkreten Ausführung.
Ohne anderweitige Vereinbarung hat der Mieter die Kosten für eine fachgerechte Installation allein zu tragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
7. Juni 2024
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12:11
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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