Nachgenehmigung einer teilweise nicht genehmigten Wohnung
beantwortet von
Rechtsanwalt Robert Weber / Berlin
Sachlage: 2012: Kauf einer Wohnung im DG und ausgebauten Spitzboden eines Mehrfamilienhauses. Im Kaufvertrag ist die Haftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorgesehen. 2013: Feststellung, dass die Wohnung nur in Teilen genehmigt ist, nämlich ca. 88qm auf der unteren Ebene. ... Es bestehen zudem insbesondere Standsicherheits- und Brandschutzprobleme. 1990: Kauf durch die Vor-Voreigentümerin, genehmigte Wohnfläche ca. 88qm im DG 1991/92: Ausbau der Wohnung durch die Vor-Voreigentümerin.