Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr entgegengebrachtes Vertrauen. Ich möchte Ihnen aufgrund der vorliegenden Informationen wie folgt anwaltlich antworten:
Grundsätzlich hat jeder Kunde die sog. Sachmangelgewährleistungsrechte nach §§ 434 ff. BGB
. Wenn ein Sachmangel vorliegt, kann der Kunde als Verbraucher zunächst einmal Nachbesserung (hier: Reparatur) verlangen und später unter Fristsetzung auch vom Kaufvertrag zurücktreten bzw. den Kaufpreis nachträglich mindern, §§ 323
i.V.m. 346
ff. BGB. Diese Rechte bestehen parallel zu einer etwaigen Garantie des Verkäufers respektive Händlers.
Allerdings gelten diese Rechte bis zu 2 Jahre. Alle Mängel, die danach festgestellt werden, muss der Verkäufer nicht mehr nachbessern. Sie haben diese Rechte also nur, wenn Sie innerhalb der 2 Jahre diese Mängel auch fristgerecht beim Verkäufer angezeigt haben. Wichtig ist, dass Sie die Mängelanzeige auch nachweisen können, falls die Gegenseite diese bestreitet. Andernfalls haben Sie leider keine Möglichkeit, diese Rechte vor Gericht im Wege einer Klage gelten zu machen. Ihre Klage würde vom Gericht als unbegründet abgelehnt werden. Sie würden die vollständigen Gerichtskosten sowie etwaige gegnerische Anwaltskosten tragen. Wenn Sie aber Ihre Mängelanzeige innerhalb der 2 Jahre nachweisen können, wäre eine Klage denkbar und die Sachmängelrechte wären nicht verfristet. Wichtig ist in diesem Kontext die sog. Beweislastumkehr nach § 477 BGB
. Wenn der Mangel innerhalb der 6 Monate ab Übergabe aufgetreten ist, muss der Verkäufer darlegen und beweisen, dass bei Übergabe dieser Mangel nicht bestanden hat. Ist der Mangel aber nach 6 Monaten nach Übergabe aufgetreten, müssen Sie als Käufer darlegen und nachweisen, dass der Mangel bei Übergabe bereits bestanden hat. Dies erfolgt in der Praxis häufig im Rahmen eines Sachverständigen-Gutachtens.
Ich hoffe, Ihnen insoweit verständlich die rechtliche Lage dargelegt zu haben. Ich wünsche Ihnen alles erdenklich Gute.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwalt Sen
Antwort
vonRechtsanwalt Samet Sen, Dipl.-Jur.
Obermünsterstraße 11
93047 Regensburg
Tel: 0941 788 488-10
Web: http://rechtsanwalt-sen.de
E-Mail:
Den Mangel habe ich 2 Mal angezeigt. Allerdings hat man mich mit Standartsprüchen abgewiesen. Das es normal sei.
Samit habe ich mich damit abgefunden.
Damals haben die das Auto noch zu einer Fachwerkstatt gebracht doch die fanden nichts.
Dann habe ich eigenständig das selbe gemacht nur in einer anderen Fachwerkstatt und da hat man mir gesagt, dass das Getriebe ausgetauscht gewerden muss.
Ich hatte damals noch eine Gebrauchtwagen Garantie abgeschlossen, doch die haben sich quergestellt.
Email Verkehr von damals habe ich noch.
Also stehen die Chancen garnicht mal so schlecht.
Zu welchen Anwalt kann ich mich da wenden?
Danke
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn Sie den Sachmangel bereits innerhalb von 2 Jahren angezeigt haben, stehen Ihnen die Mängelrechte nach dem Gesetz zu. Empfehlenswert ist hier ein anwaltliches Schreiben an den Verkäufer mit Fristsetzung. Sie selber werden wohl wenig Erfolg haben. Man müsste auch prüfen, ob es sich um einen Verschleißschaden handelt oder nicht und insbesondere ob die Garantie greift.
Gerne können Sie uns das Mandat als Kanzlei erteilen per EMail oder zu einem Kollegen vor Ort gehen.
Rechtsanwalt Sen
kanzlei-sen@outlook.de
Mit besten Grüßen
Rechtsanwalt Sen