Sehr geehrte Ratsuchender,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Im Falle der Lieferung einer mangelhaften Sache richten die die Rechte des Käufers zunächst einmal nach § 437 BGB
.
Demnach können Sie grundsätzlich die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
Hierzu sollten Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist setzen und gleichzeitig androhen, dass Sie für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurück verlangen.
Da es sich im vorliegenden Fall um einen so genannten Verbrauchsgüterkauf handelt, ist ferner die Vorschrift des § 476 BGB
einschlägig.
§ 476 BGB
bestimmt die Beweislastumkehr zu Gunsten des Käufers. So wird, wenn sich der Sachmangel wie im vorliegenden Fall innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe der Sache zeigt vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war.
Demnach müsste im Falle eines Prozesses der Händler den vollen Beweis dafür antreten, dass der Schaden des Mobiltelefons bei Gefahrübergang noch nicht vorhanden war und durch unsachgemäßen Gebrauch durch Sie verursacht wurde.
Da das Gerät keine äußerlichen Spuren aufweist, halte ich es zumindest für fraglich, ob dem Händler dieser Beweis gelingen würde.
Darüber hinaus könnte dieser Beweis wohl nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erbracht werden, was für den Händler auch ein nicht unerhebliches Kostenrisiko bedeutet.
Demnach kann ich Ihnen abschließend nur empfehlen, wie oben geschildert vorzugehen, d.h. dem Händler schriftlich eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen und für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch schöne Restfeiertage und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Vogt
-Rechtsanwalt-
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Diese Antwort ist vom 25.12.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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25.12.2008
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22:01
Antwort
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