Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Anfrage, die ich gern wie folgt beantworte:
Die beschriebenen Vorhaben sind wettbewerbsrechtlich unzulässig. Dies gilt sowohl für den Scheinrabatt noch den ungültige Gutscheincode.
Der wichtigste Grundsatz des Wettbewerbsrechts ist der Wahrheitsgrundsatz. § 5 UWG
enthält den allgemeinen Grundsatz des Irreführungsverbots.
Die Werbung mit Preissenkungen ist zwar ein wettbewerbskonformes Instrument, doch der Gesetzgeber sieht in der Werbung mit ihnen – wohl mit Recht – ein besonders hohes Irreführungspotential. Die Werbung mit Preisherabsetzungen ist daher grundsätzlich unzulässig, wenn der frühere Preis vorher entweder überhaupt nicht, nicht in letzter Zeit oder jedenfalls nicht ernsthaft gefordert wurde, überhöhte Preise angesetzt waren, um eine Preissenkung vortäuschen zu können oder über das Ausmaß der Preissenkung getäuscht wird. Ihnen droht bei der Angabe von Scheinrabatten und ungültigen Gutscheincodes eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.
Auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen/Programmrichtlinien der meisten Partnerprogramme ist geregelt, dass es untersagt ist, direkt oder indirekt Anfragen/Traffic durch irreführende, zur Täuschung geeignete Angaben zu erzeugen. Die Klicks müssen aus einem echten Interesse der Nutzer heraus erfolgen. Sämtliche Verfahren zur künstlichen Generierung von Klicks sind untersagt.
Das Vorhaben ist auch in strafrechtlicher Hinsicht bedenklich. Durch das Hervorrufen unzutreffender Vorstellungen über den Preis soll die Vermittlung von Kaufverträgen erschlichen werden.
Ich kann Ihnen also von dem geschilderten Vorhaben nur dringend abraten.
Ich hoffe Ihnen mit der Beantwortung geholfen zu haben. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar. Die Beurteilung basiert auf den Angaben aus Ihrer Frage. Ich weise darauf hin, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann.
Im Rahmen der Nachfragefunktion stehe ich für eine etwaige Rückfrage gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Dr. Roger Blum
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