Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung gehe ich davon aus, daß Ihre geschiedene Ehefrau Alleineigentümerin des Grundstücks ist und daß bislang der Zugewinnausgleich nicht durchgeführt wurde.
Die Problematik des Hauses gehört zum Rechtskreis des Zugewinnausgleichs.
2.
Der Anspruch auf Durchführung des Zugewinnausgleichs entsteht bei der Scheidung mit Rechtskraft der Scheidung. Die Scheidung wird in Ihrem Fall im Jahr 2006, vielleicht auch Anfang 2007, wenn der Scheidungstermin im Dezember 2006 stattgefunden hat und kein Rechtsmittelverzicht erklärt worden ist, rechtskräftig geworden sein.
Der Anspruch auf Zugewinnausgleich unterliegt der gesetzlichen Verjährung. Wird diese nicht unterbrochen oder gehemmt, wofür hier keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, verjährt der Anspruch auf Zugewinnausgleich regelmäßig nach drei Jahren; vgl. § 195 BGB
.
Für Sie bedeutet das, daß dann, wenn die Ehe im Jahr 2006 rechtskräftig geschieden wurde, Verjährung zum 31.12.2009 eingetreten ist. Trat die Rechtskraft der Scheidung erst im Jahr 2007 ein, wären die Ansprüche am 31.12.2010 verjährt.
3.
Infolge Verjährung scheidet die Durchführung des Zugewinnausgleich aus mit der Folge, daß auch der Erlös aus dem Hausverkauf allein der geschiedenen Ehefrau zufällt.
Die Zwangsversteigerung können Sie nicht beantragen, da Sie keine anteiligen Ansprüche auf das Haus haben.
Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab, Rechtsanwalt
Antwort
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gilt dies auch obwohl ich den verkauf über den makler schon vor der scheidung, etwa 2005 initiiert hatte und dort jedes jahr interessenten vorhanden waren - es ist halt nicht zum verkauf gekommen?
übrigens haben wir im scheidungsverfahren beidseitig auf versorgungsausgleich verzichtet
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Bei Grundstücksgeschäften bedarf es der notariellen Beurkundung. Daß Sie einen Makler beauftragt haben, ist für den Eintritt der Verjährung ebenso ohne Bedeutung wie die Tatsache, daß es Kaufinteressenten gegeben hat.
Die Verjährung hätte nur durch Einreichung einer Klage bezüglich des Zugewinnausgleichs unterbrochen werden können.
2.
Daß auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet worden ist, hat keine Auswirkung auf das Ergebnis in diesem Fall.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt