Sehr geehrter Rechtsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Ihrer Schilderung nach gehe ich davon aus, dass der Bauträger auch der Verkäufer der sanierten Eigentumswohnung ist.
Es besteht folglich eine Wohnungseigentümergemeinschaft aus Ihnen und anderen Wohnungseigentümern. Zu den anderen Wohnungseigentümern kann auch der Bauträger gehören, wenn er noch nicht sämtliche Eigentumswohnungen verkauft hat.
Der Bauträger in seiner Verkäufereigenschaft muss die Lampen/Leuchten nicht anschaffen und bezahlen, da Sie die Eigentumswohnung normalerweise so gekauft haben „wie sie steht und liegt". Was anderes gilt nur, wenn Sie dies vereinbart haben. Auch eine Verkehrssicherungspflichtverletzung kann eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen.
Da es sich um Gemeinschaftseigentum und nicht um Ihr Sondereigentum handelt, müssen Sie jedoch diese Kosten nicht alleine tragen. Nach § 16 WEG
trägt grundsätzlich die Wohnungseigentümergemeinschaft die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung. Dementsprechend tragen Sie die Kosten Ihrem Anteil entsprechend.
Es ist jedoch möglich, dass ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft besteht, der Sie zur Kostentragung hinsichtlich der Außentreppe/Beleuchtung verpflichtet. Eine solche Kostenverteilung könnte nämlich aufgrund Ihrer Alleinnutzung gerechtfertigt sein.
Eine entsprechende Regelung könnte sich auch in der Teilungserklärung befinden.
Sollte es solche Regelungen jedoch nicht geben, kann ich nicht erkennen aus welchem rechtlichen Gesichtspunkt die alleinige Kostentragung Ihrerseits gerechtfertig sein soll.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Chris Koppenhöfer
(Rechtsanwalt)
Sehr geehrter Herr Koppenhöfer,
vermutlich habe ich nicht eindeutig genug geschildert, dass nicht ich alleine von der Zahlung betroffen bin, sondern dass der Bauträger auf alle Eigentümer umlegen will. Von daher liegt meine Fragestellung gar nicht einmal in der Frage der Ausschließlichkeit einer Frage durch mich, sondern im Vorgang an sich. Gekauft wurde in diesem Fall vor der Sanierung. Alles nicht "wie sie steht und liegt" sondern mit einer Bauverpflichtung für den Träger.
Allerdings hatte ich gehofft, dass, auch wenn gewisse Ausstattung nicht vereinbart wurde, es klar sein sollte, ein Treppenhaus in einem verkehrsfähigen Zustand, also mit einer entsprechenden Beleuchtung zu übergeben sei (diese war nebenbei im Altbestand auch vorhanden).
BG
Sehr geehrter Rechtsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Ausschlaggebend ist die Vereinbarung, die getroffen wurde. Leider ist es ohne den genauen Wortlaut der Bauverpflichtung nicht möglich, eine abschließende Aussage zu treffen. Soweit die Bauverpflichtung nicht ausdrücklich die Beleuchtung enthält, besteht die Möglichkeit, dass diese nicht eingeschlossen war. Anhand der genauen Formulierungen müsste man durch Auslegung ermitteln, ob Sie die berechtigte Erwartung haben konnten, dass der Bauträger für die Beleuchtung sorgen wird.
In Ihrem Fall könnte die Bauverpflichtung durchaus nur die „groben" Arbeiten umfasst haben.
Dafür könnte auch sprechen, dass hinsichtlich des Sondereigentums umfassende Regelungen getroffen worden sind, welche Arbeiten vorgenommen werden müssen. Wenn hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums nur „Roharbeiten" in den Katalog zu erbringender Arbeiten aufgenommen wurden, ist jedenfalls nicht fernliegend, dass tatsächlich nur diese Arbeiten zu erbringen sind. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die vertraglichen Formulierungen den Eindruck erwecken, dass quasi eine „schlüsselfertige" Bauleistung geschuldet wird, mithin eine vollständige Gebrauchstauglichkeit.
Entsprechend müssten Sie für eine abschließende Bewertung die vertraglichen Regelungen individuell prüfen lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Chris Koppenhöfer
(Rechtsanwalt)