Steueraufrechnung im Insolvenzverfahren
vom 4.3.2014
56 €
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beantwortet von
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler / Wuppertal
Aktenzeichen und Gläubiger ID und Mitteilung meines Insolvenzverwalters und diese sich bitte an diesen wenden sollen und als Antwort erhielt ich: teile ich Ihnen mit, dass eine Aufrechnung lediglich die Entstehung (vgl. z.B. nach §36 EStG mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes) des Steuererstattungsanspruches voraussetzt, vgl. auch BFH Urteil vom 04.05.2004 VII R 45/03 (BstBl II 2014, 815), so das eine Aufrechnung im Grunde bereits vor Festsetzung der jeweiligen Steuern erklärt werden kann.