Ein alter Seniorfreund (nicht verwandt und nicht verschwägert)möchte mir ein kleines unbebautes Grundstück schenken. Allerdings lastet auf dem Grundstück eine Sicherungshypothek, die er vorher nicht ablöst (nicht ablösen kann). Mir ist soweit klar, wenn ich die Schenkung annehme, dass ich dann auch die Last der Sicherungshypothek mit annehme und zu tragen, bzw. abzulösen habe. Außerdem ist mir auch klar dass ich Schenkungssteuer zu zahlen habe.
Mein Plan wäre das Grundstück nach der Schenkung zu bebauen und dann zu vermieten.
Nun meine Fragenstellung: Wenn ich die Sicherungshypothek nach der Schenkung durch Zahlung an den Dritten ablöse, inwieweit kann ich dann die Zahlung der Sicherungshypothek steuersenkend (für meine Vorhaben der Vermietung) für mich geltend machen? Außerdem, weil mir das Wohl meines Freundes auch am Herzen liegt: Müsste der Freund, praktisch dafür, dass ich ihm durch die Schenkung die Last der Sicherungshypothek abnehme (nachträglich) darauf Steuern zahlen?
Herzlichen Dank für die kurzfristige Beantwortung. Wenn ich mit der Beantwortung zufrieden bin und ich das Objekt in Angriff nehme bin ich, momentan verständlicherweise noch unverbindlich gern bereit, den qualifizierten Beantworter später als Steuerberater für das Objekt zu mandatieren.
Sie sollten dringend die Höhe Ihres Einsatzes überdenken.
Sie Stellen hier mehrere Fragen mit bedeutendem wirtschaftlichem Hintergrund, so dass der von Ihnen gewählte Mindesteinsatz als deutlich zu niedrig anzusehen sein dürfte.
Mit freundlichen Grüßen
Bade
Rechtsanwalt
Hier eine summarische Einschätzung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes von € 25,00.
Ich beantworte Ihre Frage unter der Prämisse, dass Sie sich gegenüber Ihrem Freund verpflichten, die Hypothek abzulösen. Nur dann kommt eine steuermindernde Berücksichtigung in Betracht. Dann begründet die spätere Ablösung der Hypothek sog. nachträgliche Anschaffungskosten. Diese können einkommensteuermindernd wirken. Dies gilt allerdings erst wenn Sie das Grundstück veräußern, da es sich um Aufwendungen auf ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut (Grund und Boden) handelt.
Der Übernahme der dinglichen Belastung steht ein grundsätzlich steuerbarer Vorgang bei Ihrem Freund gegenüber. Einkommensteuer ist aber nur zu befürchten, wenn er das Grundstück seit Anschaffung nicht länger als 10 Jahre gehalten hat.