Guten Tag, gerne hätte ich gewußt wie die Rechtlage bezüglich Renovierung bei Auszug nach 4 1/2 Jahren geregelt ist. Wir haben mit unseren Mietern einen Formularmietvertrag vereinbart, der folgenden Passus enthält: 4. a) Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten Schönheitsreparaturen in den Mieträumen, wenn erforderlich fachgerecht auszuführen ..... Zeitfolge Küchen, Bädern und Duschen - 3 Jahre Zeitfolge bei Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Einzel-Toiletten - 5 Jahre usw. 4. b) Der Mieter ist auch bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, Schönheitsreparaturen nach Bedarf durchzuführen, wenn die Zeitfolgen nach § 16 Ziff. 4a seit der Übergabe der Mietsache bzw. seit den letzten durchgeführten Schönheitsreparaturen verstrichen sind. 4. c) Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Wohnugn in fachgerecht renovierten Zustand zu übergeben. § 21 Der Mieter hat die Mietsache unabhängig von der Pflicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen in sauberem Zustand zurückzugeben.