Schönheitsreparaturen/Abgenutzter Teppich/Bar-Kaution/Rücktritt
Hier meine Fragen: 1) Im Mietvertrag (Herausgegeben von Haus & Grund Hessen) ist unter § 15 Zustand der Mieträume festgehalten, dass weder der Mieter noch der Vermieter vor Einzug Arbeiten durchzuführen hat. ... Weiterhin wird der Mieter aber zu Schönheitsreparaturen verpflichtet unter §16 Absatz 4: a) "Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen, wenn erforderlich, fachgerecht auszuführen. ... In gleicherweise hat der Mieter auch die Renovierung der Fußböden durchzuführen.