Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Gründe für eine ordentliche Kündigung des Vermieters von Wohnraum sind in § 573 BGB abschließend geregelt. Eine Kündigung wegen eines Verkaufs der Immobilie käme nur unter den strengen Voraussetzungen des § 573 Absatz 2 Nr.3 BGB in Betracht, wenn "der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde". Diese Gründe müssen im Kündigungsschreiben aufgeführt werden. Eine pauschale Klausel, die dem Vermieter unabhängig vom Vorliegen dieser Gründe eine ordentliche Kündigung erlaubt, ist wegen & 573 Absatz 4 BGB nicht wirksam, der Vermieter kann sich nicht darauf berufen: "Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam".
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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