Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Eigenbedarfs Kündigung wegen Verkauf

1. Juli 2025 08:59 |
Preis: 60,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo

Wir sind eine Familie mit 2 Kindern und wohnen seit Juli 2024 also fast 1 Jahr zur Miete in einem Haus
bereits kurze Zeit nach Einzug teilten uns die Vermieter mit das sie das Haus gerne verkaufen würden.
Wir bemühen uns seitdem Geld zu sparen und eine Finanzierung zu bekommen damit wir dieses Haus
kaufen können. im April diesen Jahres unterbereite Ich den Vermietern ein Angebot für den Hauskauf.
Nun möchten diese aber angeblich selbst hier einziehen. Obwohl sie selbst noch ein Eigenheim haben in dem sie aktuell wohnen und 70% des Jahres in Spanien Leben und dort eigentlich ihren Lebensmittelpunkt haben. Das Haus in dem wir Wohnen gehört der Mutter der Vermieterin diese ist aber im Heim. Aus Gesprächen geht für uns eindeutig hervor das sie nur Eigenbedarf anmelden um anschließend das Haus an dritte verkaufen zu können, dies können wir aber nicht beweisen.
Wie viel Zeit bleibt uns bis zur Räumungsbeschluss ? Wir haben 2 Kinder die eine geht hier zur Schule und ein Umzug würde auch ein Schulwechsel bedeuten zudem geht unsere kleine Tochter hier in den Kindergarten was zudem ein Kindergarten Wechsel bedeuten würde. Diese würde dann bereits zum 3. innerhalb von 2 Jahren den Kindergarten wechseln müssen und diese Instabilität hat bei der Integration in den neuen Kindergarten schon große Herausforderungen mit sich gebracht.



gruß

1. Juli 2025 | 09:41

Antwort

von


(880)
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich kann ein Vermieter wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er die Wohnung für sich selbst, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Allerdings muss der Eigenbedarf tatsächlich bestehen und darf nicht vorgeschoben sein, um andere Ziele, wie etwa einen Verkauf, zu erreichen.

1. Der Vermieter muss die Kündigung schriftlich aussprechen und den Eigenbedarf konkret und nachvollziehbar begründen. In Ihrem Fall könnte der Umstand, dass die Vermieter bereits ein Eigenheim besitzen und den Großteil des Jahres in Spanien leben, gegen einen tatsächlichen Eigenbedarf sprechen. Wenn Sie den Verdacht haben, dass der Eigenbedarf nur vorgeschoben ist, können Sie dies im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens anfechten.

2. Kündigungsfristen:
Da Ihr Mietverhältnis weniger als fünf Jahre besteht, beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist drei Monate (§ 573c BGB). Das bedeutet, dass Sie nach Erhalt der Kündigung in der Regel drei Monate Zeit haben, um auszuziehen, es sei denn, es wird ein Härtefall geltend gemacht.

3. Härtefallregelung:
Sie können der Kündigung widersprechen und eine Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung für Sie, Ihre Familie oder einen anderen Angehörigen eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 574 BGB). In Ihrem Fall könnten die schulischen und kindergärtnerischen Umstände Ihrer Kinder als Härtegrund geltend gemacht werden. Die Interessenabwägung erfolgt im Einzelfall und berücksichtigt sowohl Ihre als auch die Interessen des Vermieters.

4. Räumungsklage
Sollte es zu einem Rechtsstreit kommen, kann sich das Verfahren über mehrere Monate hinziehen, insbesondere wenn es über mehrere Instanzen geht. Während dieser Zeit können Sie in der Wohnung bleiben, bis ein rechtskräftiges Urteil vorliegt.

Es wäre ratsam, alle relevanten Informationen und Beweise zu sammeln, die Ihre Position stützen, insbesondere in Bezug auf den Verdacht des vorgeschobenen Eigenbedarfs und die Härtefallgründe. Ein gerichtliches Verfahren kann langwierig sein, aber es bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihre Rechte zu verteidigen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Richter


ANTWORT VON

(880)

Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Schadensersatzrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Medizinrecht, Arbeitsrecht, Medienrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht, Urheberrecht, Wirtschaftsrecht, Wettbewerbsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119054 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Eine so ausführliche und schnelle Beantwortung ist mehr als lobenswert. Keine Rückfrage notwendig. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank für die schnelle und nachvollziehbare Erläuterung. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Wow hätte Noenals gedacht das ein Fremder Mensch für wenig Geld hier mir so Hilft vielen Dank. ...
FRAGESTELLER