Der Zuschlag im Termin konnte verhinndert werden, sodass ein Termin zur Verkündung einer Zuschlagsentscheidung beschlossen wurde.Nach Schluss der Versteigerung wurde durch Überweisung an die Gerichtskasse der bestrangige Gläubiger aus Rangklasse 3 mit etwa 4.000,-€ und die Verfahrenskosten mit etwa 4.000,-€ befriedigt.Aus Rangklasse 4 wird die ZV aus etwa 100.000,-€ betrieben.Die Ablösung ist nach § 75 ZVG erfolgt.Muss das Gericht von Amts wegen einstellen oder kann der Zuschlag dennoch erfolgen, weil inzwischen einige Oberlandesgerichte die Zuschlagserteilung im Ergebnis auch nach einer Ablösung mit einstweiliger Einstellung zwischen Bietstunde und Zuschlagsverkündung dann für zulässig halten, wenn nur wegen eines „relativ geringfügigen“ Betrages bestrangig betrieben und dann einstweilen eingestellt wird (z.B. nach einer Ablösung), und wenn außerdem noch andere (nachrangige) Gläubiger aus „deutlich höheren Forderungen“ betreiben (OLG Stuttgart Rpfleger 1997, 397; OLG Köln Rpfleger 1990, 176; LG Mosbach Rpfleger 1992, 360; LG Waldshut-Tiengen Rpfleger 1986, 102). -- Einsatz geändert am 08.11.2009 23:40:14