Sehr geehrte Fragesteller!
Die von Ihnen gestellte Frage beantworte ich anhand des geschilderten Sachverhaltes und des gebotenen Einsatzes wie folgt:
Da nach Ihrer Schilderung die Besprechung dazu diente, die weitere Vorgehensweise zu besprechen, spricht dies gegen die Abrechnung in Form einer Erstberatung. Wie die Bezeichnung "Erstberatung" verdeutlicht, kann hiermit nur eine erste Beratung in einer Angelegenheit gemeint sein. Auch die Tatsache, daß es nicht bei einer Beratung geblieben ist, da der Anwalt die Bank angeschrieben hat, spricht gegen die Abrechnung in Form einer Erstberatung. Allerdings kann von hieraus nicht nachvollzogen werden, welchen Auftrag genau Sie dem Anwalt erteilt und welchen Vollmachen Sie unterschrieben haben. Sofern der Anwalt mehrere Vorgänge aufgenommen und mehrere Akten angelegt hat, benötigt er zu jedem Vorgang eine entsprechende Vollmacht von Ihnen.
Der Anwalt ist außerdem verpflichtet, Sie schriftlich gem. # 49 BRAO darauf hinzuweisen, Maß sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit richten. Sofern Sie nicht weiter nachfragen, ist er nicht verpflichtet, Ihnen die genaue Höhe der Gebühren mitzuteilen.
Sie sollten daher genau prüfen, welche Vollmacht(entsprechende) Sie dem Anwalt erteilt haben und versuchen, noch einmal ein klärendes Gespräch mit dem Anwalt zu führen.
Sollten Sie sich dazu entscheiden, einen anderen Anwalt zu beauftragen, stehe ich Ihnen für weitere Fragen gern jederzeit zur Verfügung.
Ich darf Sie gleichzeitig darauf hinweisen, daß dieses Portal lediglich eine Erstbeberatung dient und eine auausführliche Beratung durch einen Kollegen vor Ort nicht ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Claudia Bertram
Claudia.Bertram@t-online.de
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