Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür gedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Teilen des Sachverhalts kann es durchaus zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen.
Unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen nunmehr wie folgt beantworten:
"was kann mir im schlimmsten Fall passieren, wenn ich den erneuten Termin beim Amtsarzt nicht wahrnehme?"
Nach Art. 65 Abs. 2 BBG
sind Sie grundsätzlich verpflichtet, sich nach Weisung des oder der Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt oder eine Amtsärztin dies für erforderlich hält, beobachten zu lassen, wenn Zweifel über Ihre Dienstunfähigkeit bestehen. Wer sich trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich nach Weisung des oder der Dienstvorgesetzten untersuchen oder beobachten zu lassen entzieht, kann so behandelt werden, wie wenn die Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre. Im schlimmsten Falle würde also die Dienstunfähigkeit festgestellt, was zu einer Versetzung in den Ruhestand führen würde. Dies jedoch auch erst nach widerholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund. Sie könnten die Untersuchung daher unter Hinweis auf die bisherigen fehlerhaften Ergebnisse ablehnen. Ihr Dienstherr müsste Sie dann erst erneut zu der Untersuchung auffordern.
Sie hätten aber auch die Möglichkeit, gegen die Anordnung der erneuten amtsärztlichen Untersuchung, Widerspruch einzulegen. Da dieser aber keine aufschiebende Wirkung hat, müssten Sie zur Verhinderung des Termins, ein Eilverfahren bei Gericht einleiten. In diesem könnten Sie sich unter Darstellung der Umstände darauf berufen, dass die Amtsärztin nicht neutral ist.
"Bin ich nicht auch aus dem Beamtenrecht heraus verpflichtet alles zu tun um eine weitere Verschlechterung meines Gesundheitszustandes zu verhindern?"
Auch in einem Beamtenverhältnis können Sie nicht zu Operationen oder ärztlichen Eingriffen gezwungen werden. Dies würde gegen Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 GG
verstoßen. Es besteht dann lediglich die Möglichkeit, Sie in die frühzeitige Pensionierung zu zwingen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann, Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 02.06.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Vielen Dank für die hilfreiche und kompetente Antwort!
Zwei kleine Verständnisfragen hätte ich noch:
1) erst nach "wiederholter" Aufforderung durch den Dienstherren mich beim Amtsarzt vorzustellen, bedeutet das, dass also nicht bereits nach erstmaligem Nichterscheinen beim Amtsarzt sofort das Verfahren zur Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand quasi automatisch eingeleitet würde?
2) mein Dienstherr könnte mich also nicht gegen meinen Willen zwingen eine sinnlose Psychotherapie anzutreten? Auch wenn, wie in meinem Fall schon mündlich angedroht, ich mit einem internen Disziplinarverfahren zu rechnen hätte?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank, dass Sie von der Möglichkeit der Nachfrage Gebrauch machen.
Art. 65 Abs. 2 BayBG ist insoweit eindeutig. Dort heißt es "trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung".
Meines Erachtens kann auch niemand Sie zu einer Psychotherapie zwingen. Dies verstiße gegen Art. 2 GG
. Man kann Sie dann eben vorzeitig in den Ruhestand zwingen, dies geht ja schon mit Einbussen einher.
Ich wünschen Ihnen alles Gute und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann
Rechtsanwältin