Sehr geehrter Ratsuchender,
sehr gerne beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes die von Ihnen gestellten Fragen/Auftrag zusammenfassend wie folgt:
Wenn ich den von ihnen geschilderten Sachverhalt richtig verstanden habe, möchten Sie eine schriftliche Vereinbarung haben, um gegebenenfalls ein zusätzliches Beweismittel (Urkunde ) im Zivilprozess dafür zu haben, dass Sie von Ihrem Freund für 5 Jahre das Gartengrundstück gepachtet haben und auch bereits für die ersten zwei Jahre der Pachtdauer von Ihnen die vereinbarte Pacht gezahlt worden ist. Es handelt sich somit um eine bestätigende Vereinbarung, da das bereits mündlich Vereinbarte schriftlich festgehalten werden soll.
Streng genommen besteht zwischen Ihnen und Ihrem Freund bereits ein mündlicher Pachtvertrag, deren Inhalt Sie beide auch gegebenenfalls bezeugen könnten, was für das Gericht ausreichend wäre.
Nach meiner Einschätzung ist in Ihrem Fall ein schriftlicher Vertrag nicht zwingend notwendig, jedoch gegebenenfalls eine hilfreiche Ergänzung um die Einzelheiten des Vertragsverhältnisses klarzustellen.
Ich habe Ihnen einen kurzen auf Ihren Fall zugeschnittenen Pachtvertrag/Mustervereinbarung an ihre E-Mailadresse gesendet. An den Stellen, an denen z.B. Ihr Name und der Name des Freundes einzutragen sind, habe ich Leerstellen gelassen und den Inhalt (z.B. Name Pächter/Pachtbeginn/ etc.) in Klammern dahinter gesetzt, damit Sie genau wissen, wo Sie welche konkreten Informationen eintragen müssen.
Der Umstand, dass das Grundstück verpachtet ist, könnte einen potenziellen Käufer in der Tat von der Kaufentscheidung abhalten, da er dann mit dem Garten nicht so verfügen kann, wie er gerne möchte.
Für die Dauer des Pachtverhältnisses bekäme der neue Käufer Sie nämlich nicht weg, da insoweit der Grundsatz „Kauf bricht nicht Pacht“ gilt, der in § 566 BGB
verankert ist und Sie schützt, vor Ablauf der Pachtzeit von dem Grundstück runter zu müssen
Ich wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorgehen viel Erfolg!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagabend.
mit freundlichem Gruß
Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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