Der Vermieter ist zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet. --> Da wir gekündigt haben zum 31.03.2015, würde ich das so verstehen, dass wir die Küche & Bäder streichen müssten. ... Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses in einzelnen oder sämtlichen Mieträumen die Schönheitsreparaturen nach §10.2 noch nicht fällig, ist der Mieter verpflichtet, die hierfür entstehenden Renovierungskosten unter Berücksichtigung des tatsächlichen Abnutzungsgrades auf der Grundlage des Kostenvoranschlages einer Fachfirma zeitanteilig gemäß folgenden Regelungen zu tragen: Liegt der Beginn des Mietverhältnisses bez der Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparatur während der Mietzeit - ausgehend von der Regelung des §10.2 dieses Vertrages - für Küchen, Bad, Duschräume länger als 1 Jahr zurück = in der Regel 1/4 der Kosten des Voranschlages länger als 2 Jahre zurück = in der Regel 2/4 der Kosten des Voranschlages länger als 3 Jahre zurück = in der Regel 3/4 der Kosten des Voranschlages für Wohn-&Schlafräume, Flure, Dielen & Toiletten länger als 1 Jahr zurück = in der Regel 1/6 der Kosten des Voranschlages länger als 2 Jahre zurück = in der Regel 2/6 der Kosten des Voranschlages länger als 3 Jahre zurück = in der Regel 3/6 der Kosten des Voranschlages länger als 4 Jahre zurück = in der Regel 4/6 der Kosten des Voranschlages länger als 5 Jahre zurück = in der Regel 5/6 der Kosten des Voranschlages für sonstige Nebenräume: länger als 1 Jahr zurück = in der Regel 1/8 der Kosten des Voranschlages länger als 2 Jahre zurück = in der Regel 2/8 der Kosten des Voranschlages länger als 3 Jahre zurück = in der Regel 3/8 der Kosten des Voranschlages länger als 4 Jahre zurück = in der Regel 4/8 der Kosten des Voranschlages länger als 5 Jahre zurück = in der Regel 5/8 der Kosten des Voranschlages länger als 6 Jahr zurück = in der Regel 6/8 der Kosten des Voranschlages länger als 7 Jahre zurück = in der Regel 7/8 der Kosten des Voranschlages Der Mieter ist jedoch berechtigt, statt dieser quotenmäßigen Kostenbeteiligung die noch nicht fälligen Schönheitsreparaturen selbst sach- und fachgerecht bis zum Ende der Mietzeit auszuführen. Kommt der Mieter trotz Nachfristsetzung einer bei Vertragsende bestehenden Renovierungspflicht nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, diese Arbeiten selbst in Auftrag zu geben und die hierfür erforderlichen Kosten, einen evtl Mietausfall und alle sonstigen Verzugsschäden vom Mieter ersetzt zu verlangen. --> Versteh ich das richtig, dass, selbst wenn wir die Küche & Bäder jetzt streichen, wir dennoch Geld für die Renovierung des restlichen Hauses bezahlen müssen, obwohl wir bei Einzug eine Komplettrenovierung vornehmen mussten?