Es ist mir untersagt mit Kunden, welche bis zum Verkaufszeitpunkt, in vertraglicher Beziehung zur Gesellschaft standen, geschäftlichen Kontakt aufzunehmen. ... Sind hiermit ausschliesslich Kunden mit bestehenden Serviceverträgen mit monatl. zu zahlenden Pauschalen gemeint, oder auch jene Kunden, welche in der Vergangenheit bei der Gesellschaft lediglich etwas gekauft und sich haben einbauen lassen, jedoch keine weiterführenden/laufenden Vertäge mit der Gesellschaft geschlossen haben oder unterhalten. 3)Ist das Wettbewerbsverbot wie o.g. für den anderen ausgeschiedenen Gesellschafter der als GF in der veräußerten Gesellschaft verblieben ist, ebenso wirksam vereinbart worden im Anteilsübereignungsvertrag (Karenzentschädigungszeit/Höhe unvereinbart im Dienstvertrag!)?