Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist es möglich, eine solche Stilllegung zu vereinbaren. Ob sich der Vertrag dann auch automatisch um die Zeit der Stilllegung verlängert, hängt von der getroffenen Vereinbarung ab.
Häufig enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fitnessstudios Klauseln zur Stilllegung. Diese Klauseln sind oft unwirksam. So hat das AG Itzehoe im Urteil 56 C 1402/99
vom 26.11.1999 entschieden, dass eine solche Klausel, wonach sich der Vertrag verlängert, unwirksam sein kann, wenn sie für den Kunden überraschend ist, der Kunde also mit der Rechtsfolge nicht rechnet und es eine Diskrepanz zwischen der überraschenden Klausel und der Kundenerwartung gibt.
Außerhalb von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt zum anderen immer auch eine Individualvereinbarung in Betracht. Wenn Sie also die Stilllegung mit automatischer Vertragsverlängerung ausdrücklich für Ihren Fall mit dem Fitnessstudion individuell vereinbart haben, unterliegt diese Vereinbarung nicht der AGB-Kontrolle und ist damit wirksam.
Vielleicht schauen Sie zunächst einmal in den Vertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ob sich dort eine entsprechende Klausel findet. Gerne schaue ich mir die Klausel dann einmal an.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin
In den " Allgemeinen Geschäftsbedingungen" steht unter Punkt 6 folgendes :
- Sofern im Zeitpunkt des Eintritts kein Zahlungsrückstand besteht,
ruht auf Wunsch des Kursteilnehmers/der Kursteilnehmerin der
Vertragsablauf bei Einberufung zur Bundeswehr für die Dauer der
Wehrpflicht und bei Eintreten einer Schwangerschaft für die Dauer
eines Jahres.
Es steht nichts von einer Vertragsverlängerung bei Krankheit, Kur oder Sonstigem !
Kann ich gegen das Studio vorgehen oder ist dies für mich aussichtslos ???
Danke für Ihre verbindliche Antwort.
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
In der Tat regelt die Klausel nicht, was im Krankheitsfalle gilt. Ebenso ergibt sich aus der Klausel nicht eindeutig, dass bei Ruhen auch eine Verlängerung des Vertrages vorgesehen ist. Ich würde die Klausel daher, unabhängig von der fehlenden Regelung im Krankheitsfall, unter das oben genannte Urteil zitieren.
Da die AGBs somit keine Regelungen dazu enthalten wie im Krankheitsfall zu verfahren ist, kann sich das Fitnessstudio also nur auf eine Stilllegung mit Verlängerung berufen, wenn es dieseindividuell mit Ihnen so vereinbart hat. Sollte das nicht der Fall gewesen sein, sollten Sie sich darauf berufen und die angebliche Verlängerungsvereinbarung zurückweisen.
Im Streitfalst wäre das Fitnessstudio darlegungs- und beweispflichtig. Es muss also, wenn es von Ihnen die weiteren Beiträge für eine Verlängerung haben möchte, darlegen und beweisen, dass mit Ihnen eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde. Erfolgte diese Vereinbarung nur mündlich und ohne Zeugen, wird es dem Fitnessstudio nur schwer gelingen den Beweis zu führen.
Mit freundlichem Gruß
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin