Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung, des gebotenen Einsatzes und aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Voranzustellen ist, dass ohne Kenntnis des genauen Inhalts des Vertragsverhältnisses (AGB, Vertrag)lediglich eine allgemeine Beantwortung der Frage erfolgen kann.
zu Frage 1:
Aus Ihrer Sachverhaltsschilderung ist keinerlei Grund ersichtlich, weshalb Sie Beträge zurückerstatten müssten.
Es mag sein, dass Ihr Kunde ein Sonderkündigungsrecht aufgrund seiner Erkrankung hat. Ein solches kann aber immer nur Wirkung für die Zukunft entfalten und muss in Form einer (außerordentlichen) Kündigung geltend gemacht werden. Eine Kündigung liegt aber frühestens mit Übersendung des Attests vor.
Entsprechend sehen Sie Ihren Kunden durchaus richtig jedenfalls bis zum 05.12.2012 in der Beitragspflicht.
Sie müssen also keine Beträge zurückerstatten. Unter Umständen, je nach vertraglicher Vereinbarung zur Fälligkeit der Beiträge, haben Sie auch Anspruch auf Zahlung des Beitrages für Dezember 2012.
zu Frage 2:
Auch hier kommt es im Detail auf die vertragliche Vereinbarung insbesondere zur Fälligkeit der Gebühren an.
Grundsätzlich gehe ich aber davon aus, dass ein Einzug der Gebühren per Lastschriftverfahren vereinbart war und darüber hinaus die Gebühren für einen Monat im Voraus zu zahlen waren. Dann können Sie grundsätzlich die Rücklastschriftgebühren als Schadenersatz von Ihrem Kunden fordern.
zu Frage 3:
Ich gehe davon aus, dass sich diese Frage mit Beantwortung der Frage 1 erledigt hat.
Als Grundlage einer außerordentlichen Kündigung kann das Attest nur Wirkung für die Zukunft entfalten. Auf die durchaus seltsam anmutende Tatsache, dass es für mehr als ein Jahr rückwirkend ausgestellt ist, kommt es also nicht an.
Ganz allgemein gilt: Ein Attest stellt lediglich eine Art gutachterliche Stellungnahme zu einem behaupteten Krankheitsfall dar, und ist im Regelfall ein strakes Beweismittel. Sollten Sie ernsthafte Vermutungen haben, dass es sich lediglich um ein Gefälligkeitsattest handelt, und sollten Sie diese Vermutungen auch mit Tatsachen stützen können, müssen sie es nicht akzeptieren. Ihr Kunde hat die Tatsache, dass er aufgrund einer Erkrankung nicht am Training teilnehmen bzw. Ihr Angebot nutzen kann, zu beweisen. Den Beweiswert eines Attests können Sie selbstverständlich erschüttern, etwa wenn der Kunde im fraglichen Zeitraum doch beim einmal beim Training war.
Darüber hinaus: Das Attest mit dem Inhalt, den Sie schildern, sagt nichts darüber aus, ob ihr Kunde auch in Zukunft nicht am Training teilnehmen kann. Sollten Sie also Interesse daran haben, dass das Vertragsverhältnis bestehen bleibt, sollten Sie das Attest zurückweisen und ein konkreteres verlangen.
Bitte beachten Sie: Die rechtliche Bewertung der Angelegenheit kann durch gerinfügigste Änderungen im Sachverhalt anders ausfallen. Diese Beratung erfolgt ausschließlich aufgrund des von Ihnen angebenen Sachverhalts.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft haben zu können, wie er im Rahmen einer Erstberatung möglich ist und bedanke mich nochmals für die Anfrage.
Bei Nachfragen nutzen Sie unbedingt die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Baur
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