Sehr geehrte ,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Nach Ihrem Sachvortrag war die Vereinbarung in einem Formular vorformuliert und damit zwischen Ihnen und dem Makler in einer freien mündlichen Verhandlung vereinbart worden.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich bei der Vereinbarung um sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die insbesondere einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen.
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nach § 307 BGB
unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Reservierungsgebührklausel in diesem Sinne unwirksam, wenn der Makler den Vertrag einseitig gestaltet und so in missbräuchlicher Weise seine eigenen Interessen zum Nachteil des Vertragspartners durchzusetzen versucht.
Für den Fall, dass die Vermittlungsbemühungen des Maklers scheitern, ist dem Makler eine erfolgsunabhängige Vergütung sicher. Auf der anderen Seite ergeben sich aus der Reservierungsvereinbarung keine nennenswerten Vorteile für Sie als Kunden.
Es ist daher von der Unwirksamkeit dieser Reservierungsvereinbarung auszugehen, so dass Sie einen Kollegen mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen sollten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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