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Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage
Arbeitsrecht - Fahrtzeit gleich Arbeitszeit ?
22.10.2013 08:47 | Preis: 78,00 € |
Arbeitsrecht
beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
I. 1. + 2. Frage:
Wenn er nun zu Kunden fährt, zählt das komplett als Arbeitszeit ?
Oder ist zumindest die Rückfahrt nicht als Arbeitszeit anzusehen ?
Zur Beantwortung Ihrer Frage möchte ich zitieren aus
Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht/ Herausgeber: Dörner/Luzcak/Wildschütz/Baeck/Hoß
Auflage: 10. Auflage 2012, Abschnitt: A. Pflichten des Arbeitnehmers → V. Arbeitszeit/2. Wege- und Dienstreisezeiten – Rn 5:
„Die Zeit für An- und Abfahrt des Arbeitnehmers zum und vom Betrieb des Arbeitgebers ist keine Arbeitsleistung und daher weder zu vergüten (BAG 8.12.1960 AP Nr. 1 zu § 611 BGB Wegezeit) noch arbeitsschutzrechtlich zu berücksichtigen (MünchArbR/Anzinger § 298 Rn. 11 ff.). Dagegen sind Fahrten bei einem außerhalb des Betriebes des Arbeitgebers liegenden Arbeitsplatz unter Abzug der gewöhnlich für die Fahrt zum Betrieb benötigten Zeit, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz unmittelbar von seiner Wohnung aus aufsucht, regelmäßig als Arbeitszeit zu vergüten, soweit keine gegenteilige tarif- oder einzelvertragliche Regelung besteht (BAG 15.3.1989 EzA § 4 TVG
Bauindustrie Nr. 49). Abweichende einzel- oder kollektivvertragliche Vereinbarungen sind zulässig."
Ob in Ihrem Fall eine kollektivvertragliche Vereinbarung (Tarifvertrag) existiert, die eine andere Regelung trifft, entzieht sich meiner Kenntnis.
Daher beantworte ich Ihre Fragen nach den o.g. Grundsätzen:
Der Arbeitnehmer (im Folgenden „An") für die Fahrt von zu Hause zum und vom Betrieb nach Hause keine Vergütung verlangen (vgl. auch BAG, Urt. v. 08.12.1960 - 5 AZR 304/58
, AP Nr. 1 zu § 611 BGB.).
Wenn er direkt von zu Hause zum Kunden fährt, zählt das aber komplett als Arbeitszeit . Unter Abzug der gewöhnlich für die Fahrt zum Betrieb ist die benötigte Zeit für die Fahrt zum Kunden als Arbeitszeit zu vergüten ( soweit keine gegenteilige tarif- oder einzelvertragliche Regelung besteht).
Bez. Abzug der gewöhnlich für die Fahrt zum Betrieb:
Das BAG formuliert dies in der o.g. Entscheidung so (vgl Rn 19):
„Wird die auswärtige Arbeitsstelle vom Arbeitnehmer direkt von der Wohnung aus aufgesucht, vermindert sich diese um die Wegezeit von der Wohnung zum Betriebssitz oder Bauhof (§ 12 Ziffer 3.2 BRTV). Die tatsächlich erforderliche Fahrzeit kann aber nur zwischen der Arbeitsstelle und dem konkreten Standort des Betriebes bzw. des Bauhofs ermittelt werden." s muss also ermittelt wrden, ob der An „Weg spart". Diese Zeit ist abzuziehen.
ABER:
Allerdings sind durchaus Fallgestaltungen denkbar, in denen Arbeitsleistungen zumindest teilweise unvergütet bleiben würde. Dies hängt vom Einzelfall ab. So käme die Übernahme einer Fahrtätigkeit durch den Monteur ohne Anspruch auf gesonderte Vergütung durchaus in Betracht in dem Fall, dass damit für ihn anderweitige wirtschaftliche Vorteile wie etwa die Ersparnis eigener Pkw-Kosten verbunden wären. Eine solche Ersparnis wäre allerdings nur zu bejahen, wenn der Weg des Arbeitnehmers von seiner Wohnung zur Einsatzstätte ohnehin am Betrieb vorbeiführt und der Pkw-Wechsel zu einer Entlastung von den Kosten der eigenen Fahrzeugnutzung führen würde (vgl. unter http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&ved=0CC4QFjAA&url=http%3A%2F%2Fwww.handwerksblatt.de%2Fservice%2Fdownloads%2Fdoc_download%2F356-wegezeit-und-arbeitszeit.html&ei=mDJmUunEM8_KswbHn4GwBw&usg=AFQjCNFuSoAZnqpQEW-gQo9PJpXrZjotlA&bvm=bv.55123115,d.bGE Seite 6).
Ob Ihr An einen eigenen PKW nutzt od ein Firmenfahrzeug und ob er, nachdem er den Kollegen abgeholt hat, mit eigenen PKW nutzt od ein Firmenfahrzeug weiterfährt entzieht sich meiner Kenntnis.
Es wäre auch dann überhaupt KEINE Vergütung für die Fahrt zur auswärtigen Arbeitsstelle zu zahlen, wenn durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag eine gesonderte Vergütungsregelung für Fahrzeiten vom Betrieb zur auswärtigen Arbeitsstelle getroffen worden ist, also eine sog. „Auslösung" in dem regulär gezahlten Arbeitslohn enthalten ist.
II. 3.+ 4. Frage:
Und wie verhält es sich, wenn er in die Firma fahren soll, um dort einen weiteren Monteur abzuholen ? Ist dies in jedem Fall auch immer Arbeitszeit ?
Auch hier gilt das oben gesagt. Wenn der An vom Betrieb startet, ist ihm de Weg zum Betrieb (auch wenn er dort den Kollegen abholt) grundsätzlich nicht zu vergüten. Anders wäre es nur, wenn er dadurch einen größen Umweg fahren würde, also von zu Hause schneller am Arbeitsort gewesen wäre. Dann wäre eine Vergütungspflicht nach § 612 Abs. 1 BGB
möglich. Es gälte dann eine Vergütung als STILLSCHWEIGEND vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen Entlohnung zu erwarten ist.
Die Beantwortung Ihrer Fragen hängt somit vom Einzelfall ab (wo die Einsatzorte sind, welcher Wagen gefahren wird, ob ein Tarifvertrag existiert etc.).
III. Zu Frage 5:
(...)kann ich das ohne Angaben von Gründen tun ? Oder muss ich einen Grund für die Kündigung haben/erklären ?
Zur Angabe des Kündigungsgrundes verpflichtet der hier einzuhaltende § 623 BGB
ebenso wenig wie zur Angabe der Kündigungsfrist, allerdings zur Schriftform.(vgl. Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht,
Herausgeber: Dörner/Luzcak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Auflage: 10. Auflage 2012/Abschnitt: B. Die Erklärung der Kündigung durch den Arbeitgeber → I. Die Kündigungserklärung/1. Inhaltliche und förmliche Voraussetzungen, Rn 24)
Ist der Kündigungswille klar und eindeutig geäußert worden, der Zeitpunkt ihrer Wirkung aber unklar geblieben, so gilt die Kündigung als ordentliche zum nächst zulässigen Zeitpunkt (s. dazu LAG Köln 6.10.2005 NZA-RR 2006, 353
).
Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben sowie die Aussagen von Zeugen und die Wertung anderer Beweismittel und weiterer Informationen können möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Letztlich weise ich erneut darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung ebenfalls durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)
22. Oktober 2013
|
10:47
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Aljoscha Winkelmann
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