Schönheitsreparaturen beim Auszug
vom 26.6.2010
60 €
Historischer Preis
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Aktuellen Kostenvorschlag
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beantwortet von
Rechtsanwältin Isabelle Wachter / Offenbach
Die Schönheitsreparaturen unfassen sämtliche Anstriche sowie das Tapezieren innerhalb der Wohnung, insbesondere das Anstreichen, Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken und den Innenstrich der Fenster, das Streichen der Türen, Heizkörper, Versorgungsleistungen sowie sämtliche anderen Anstriche innerhalb der Wohnung einschließlich der Fußböden. ... Im Übrigen stehen es dem Mieter frei, konkter darzulegen, dass der Vermieter vorgelegte Kosnvoranschlag unrichtig ist, die in Ansatz gebrachten Kosten unangemessen sind oder der tatsächliche Abnutzungsgrad der Mietsache geringer ist, als der nach den Regelfruiszten prozentual ermittelte. 5) Unabhängig davon, ob die Wohnräume renoviert oder unrenoviert übergeben werden, berechnen sich die vorstehenden Regelfristen jeweils ab Überlassung der Mietsache; sind Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt vom Mieter fachgerecht durchgeführt worden, berechnen sich die Regelfristen von diesem Zeitpunkt an. " Vielen Dank für eine ausführliche Antwort.