Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Zu Ihren einzelnen Fragen:
1.) Die Klausel ist unwirksam, da sie unverständlich ist und damit gegen das Transparenzverbot verstößt. Ich verweise auf AG Frankfurt/Main (Az.: 33 C 519/08
-26) und BGH Z (Az.: VIII ZR 143/06
). Allerdings sind die Klausel über die Schönheitsreparaturen wirksam, so dass je nach Abnutzungsgrad der Wohnung Schönheitsreparaturen zu leisten sind.
2.) Sie müssen in der gesamten Wohnung in dem durch die Abnutzung notwendig gewordenen Umfang Schönheitsreparaturen durchführen. Ich bedaure, keine konkretere ANtwort geben zu können. Den Grad der Abnutzung bzw. den Umfang der notwendigen Schönheitsreparaturen sollten Sie am besten im Rahmen einer gemeinsamen Wohnungsbegehung mit dem Vermieter festlegen.
3.) Wie oben ausgeführt, ist die Kostenklausel unwirksam, so dass keine Kosten ersetzt werden müssen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Ihre Antwort ist leider überhaupt nicht verständlich und beantwortet weder im Inhalt noch im Umfang meine Fragen. Ich hatte eine inhaltlich umfangreiche Auskunft gewünscht und daher einen höheren als den vorgeschlagenen Betrag für meine Frage gewählt.
Zu 1)
Welche Klausel ist unwirksam?
Sie wiedersprechen sich. Einerseits ist irgendeine Klausel unwirksam, andererseits sollen Schönheitsreparaturen gemacht werden?
Zu 2)
Sie geben hier praktisch keine Antwort. Warum und in welchem Umfang muss renoviert werden, wenn es hier mehrere Tapetenlagen übereinander gibt und diese nicht erneut überstrichen werden können?
Hierauf gehen Sie überhaupt nicht ein.
Zu 3)
Wenn keine Kosten ersetzt werden müssten, so brauchen auch keine Schönheitsreparaturen gemacht werden. Hier in diesem Falle sind die Kosten der Schönheitsreparatur doch Renovierungskosten, da Tapeten entfernt werden müssten.
Ihr Antwort enttäuscht mich sehr, da diese nur allgemeines widergibt. Es wird weder auf das Alter der Tapeten, Teppiche usw eingegangen, noch auf den Sachverhalt, dass viele Lagen übereinander liegen, noch das ein erneutes überstreichen nicht möglich ist. Noch werden hierzu Urteile genannt.
Ich bin momentan äußerst unzufrieden mit Ihrer Antwort.
Sehr geehrte Ratsuchende,
offenbar gab es ein Mißverständnis über den Begriff Renovierung. Mit Renovierung ist im Mietrecht grundsätzlich die Anfangs- bzw. Endrenovierung gemeint. Da Ihre Fragen stets auf den Begriff Renovierung abstellten, ging ich davon aus, dass es Ihnen nur um die Endrenovierungsklausel ging.
Zu den einzelnen Fragen:
1.) Die Renovierungsklausel 4c ist unwirksam. Sie sind nicht zur Endrenovierung, jedoch zur Ausführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Der Widerspruch löst sich auf, wenn Sie zwischen der Pflicht zur Endrenovierung und der Pflicht zur Ausführung von Schönheitsreparaturen unterscheiden.
2.) Die nicht-überstreichbare bzw. mehrfach überklebte Tapete ist ein sogenannter verdeckter Mangel. Sie haben gegen den Vermieter einen Anspruch auf Austausch der mehrfach überklebten Tapete gegen eine ordnungsgemäß angebrachte Tapete. Alternativ können Sie bei der nächsten Schönheitsreparatur die überklebten Tapeten gegen eine ordnungsgemäß verklebte Tapete austauschen und die entsprechenden Kosten von dem Vermieter zurückfordern. Konkret können Sie die Kosten von dem Vermieter ersetzt verlangen, die durch die Entfernung der mehrfach verklebten und der Anbringung der neuen Tapete entstanden sind.
Allerdings entbindet Sie das nicht von der Pflicht, Schönheitsreparaturen auch in Bezug auf die Tapeten auszuführen. Es führt nur zu einem Austausch- bzw. Kostenersatzanspruch. Ich verweise hier auf BGH WuM 1988, 294
.
Für den Teppich gilt dies nicht, da die Schäden, soweit ich es verstanden habe, nicht verdeckt sind. Entscheidend ist stets, ob die Mängel verdeckt, also bei einfacher Besichtigung der Wohnung nicht erkennbar sind.
3.) Die Pflicht zur Kostenersetzung bzgl. der Endrenovierung hat nichts mit der Pflicht zur Ausführung der Schönheitsreparaturen zu tun.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt