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Malerkosten bei Auszug

16. April 2015 17:12 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

ich ziehe ende April 500 km in eine andere Stadt. Meine Aktuelle Wohnung muss daher renoviert werden da bereits ein Nachmieter gefunden wurde.
Nach der Übergabe der Mietsache an den Vermieter wurde bereits ein Maler (vom Vermieter) beauftrag der sich die Wohnung auch bereits angesehen hat.
Der mir mitgeteilte Kostevoranschlag beträgt 2000€.
Die Höhe wurde damit begründet das es eine Raucherwohnung sei und man spezielle Farbe bräuchte. Aufgrund eines Risses in der Wohnzimmmerdecke und eines Wasserfleckes an der Küchendecke.
Aufgrund der letzten beiden Gründe wurde mir mitgeteilt das der Vermieter sich zu einem Drittel an den Kosten beteiligen würde.
Sprich im Wert 700€.
Die restlichen Kosten würden mir auferlegt.
Dazu Verrechtet würde meine geleiste Kaution plus einen Restbetrag bei dem mir eine Ratenzahlung angeboten wurde.
Bisher wurde dies alerding alles nur mündlich besprochen.

Nun zu meiner Frage: Ist dies rechtens vom Vermieter mir diese Malerkosten in Rechnung zu stellen?

Im Mietvertrag steht es wie folgt:

§5 Erhaltung der Mietsache

1. Der Mieter hat die Mietsache sowie die zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Räume, Einrichtungen und Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln. Er hat für ausreichend Lüftung und Heizung aller ihm überlassenen Räume zu sorgen.
2. Die Schönheitsreperaturen während der Mietdauer übernimmt der Mieter auf eigene Kosten.
Zu den Schönheitsreperaturen gehören insbesondere das Anstreichen bzw. Tapezieren der Wände und Decken sowie der Innentüren, das Lakieren der Heizkörper und Heizungsrohre und der Fenster und Aussentüren von innen.
Die Schönheitsreperaturen sind, soweit erforderlich, fachgerecht auszuführen und richten sich im konkreten Fall nach dem Renovierungsbedarf, d.h. je nach Zustand früher oder später.
3. Die Schönheitsreperaturen sind bei tatsächlichem Renovierungsbedarf, gerechnent vom Beginn des Mietverhälnisses an, entsprechend dem folgenden Fristenplan vorzunehmen:
- Küchen, Bäder, und Duschen alle 3 Jahre
- Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toilleten alle 5 Jahre
- alle anderen Räume und Lackanstriche alle 7 Jahre.
4. Kommt der Mieter nach fruchtloser Mahnung des Vermieters seiner Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreperaturen nicht nach, so kann der Vermieter die zur Ausführung der Arbeiten notwendigen Kosten vom Mieter verlangen.

Desweiteren macht mich gerade dies stutzig.

§20

Bei beendigung der Mietzeit sind die Mieträume im sauberen Zustand mit allen Schlüsseln dem Vermieter zurückzugeben. Nach Räumung ist der Vermieter nach Ankündigung berechtigt, die Mietsache auf Kosten des Mieters zu öffnen, zu reinigen, zurückgelassene einzelne Gegenstände zu verwahren und wertloses Gerümpel zu vernichten.

Hier steht wiederum nichts davon das ich die Wohnung renoviert übergeben muss.
Desweiteren möchte ich gern anmerken das ich die Mietsache dem Vermieter bereits eine Woche vor Mietende überlasse damit die Malerarbeiten durchgeführt werden können.
Ich bedanke mich bereits im Vorfeld für eine Antwort
Mit freundlichen Grüssen

16. April 2015 | 18:29

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:




Frage 1:
"Ist dies rechtens vom Vermieter mir diese Malerkosten in Rechnung zu stellen?"



Wenn Sie die Wohnung unrenoviert übernommen hätten, so müssten Sie überhaupt keine Schönheitsreparaturen durchführen, sondern die Wohnung besenrein übergeben.

Ebenso wenn ein Gericht befinden sollte, dass die Klausel des Mietvertrags eine sog. starre Fristenregelung und damit unwirksam ist. Die zitierte Klausel dürfte aber - vorbehaltlich einer Überprüfung des gesamten Mietvertrags - noch wirksam sein.


Darüber hinaus können Sie ansonsten zur Durchführung der Malerarbeiten verpflichtet sein, aber auch dann hätten sie das Recht zur Selbstvornahme, d.h. Sie könnten selbst streichen oder den Auftrag an eine Fremdfirma vergeben. Die im Kostenvoranschlag genannten Kosten erscheinen mit nach Ihrer Schilderung überzogen, sodass sie sich ein Gegenangebot einholen sollten.

Zudem stellt sich die Frage, inwieweit sie für den "Riss in der Wohnzimmerdecke und eines Wasserfleckes an der Küchendecke" zu 2/3 verantwortlich sein sollen.

Ferner geht aus dem Vertrag in der Tat nicht hervor, dass Sie zur Endrenovierung verpflichtet wären, sodass es auf den konkreten Zustand der Wände und die letzte Renovierung ankommt.


Insgesamt dürfte die Forderung insbesondere in der Höhe nicht gerechtfertigt sein.



Mit freundlichen Grüßen


Raphael Fork
-Rechtsanwalt-


Rechtsanwalt Raphael Fork

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