Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Vorbehaltlich einer konkreten Prüfung des Mietvertrages und auf der Basis Ihrer Angaben darf ich Ihnen mitteilen, daß Sie sich nicht auf dem Holzweg befinden: Enthält Ihr vorformulierter Mietvertrag eine Klausel, die Sie zur Endrenovierung, unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen verpflichtet, so stellt diese Klausel eine unangemessene Benachteiligung dar und ist unwirksam. Kommt eine turnusmäßige Renovierungspflicht während der Mietzeit hinzu, erstreckt sich die Unwirksamkeit aufgrund des Summierungseffektes auch auf diese Klausel, mit der Folge, daß Sie dann überhaupt nicht renovieren müssen, weder während der Mietvertragslaufzeit, noch bei Beendigung.
Etwas anderes kann nur gelten, wenn es sich bei der Endrenovierungsklausel um eine Individualvereinbarung handelt. Dann hätte diese Klausel bei Vertragsschluß aber einzeln ausgehandelt werden und auch zur Disposition stehen müssen. War diese Klausel aber ebenfalls bereits vorformuliert im Mietvertrag enthalten, der Ihnen unterschriftsreif vorgelegt wurde, werden Sie sich auf den Verstoß gegen § 307 BGB
berufen können und müssten demnach nicht
renovieren.
Sofern Sie "auf Nummer Sicher" gehen möchten, bin ich gerne bereit, Ihren Vertrag konkret zu prüfen. Sie können ihn mir dazu gerne per Fax oder E-Mail zuleiten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Danke für die rasche Beantwortung. Der Vertrags-Text war komplett vorformuliert und wurde nicht individuell vereinbart oder geändert. Wegen dem bekannten BGH-Urteil waren die Bedingungen der laufenden Schönheitsreparaturen wohl flexibel vom Vermieter vorher angepasst worden, dabei wurde jedoch offensichtlich vergessen, dies beim Thema Auszug ebenfalls zu tun. Dort ist alles starr vorgegeben, unabhängig von Wohndauer und Zustand der Wohnung. Theoretisch müsste jeder Mieter auch schon nach 3 Monaten komplett renovieren.Ich gehe also davon aus, dass ich meinen Pflichten ausreichend nachkomme, wenn ich freiwillig ein paar Wände und die Küche streiche? Gff. komme ich noch auf Sie persönlich zurück.
Wenn die unbedingte Renovierungspflicht formularmäßig vereinbart ist, mit der Folge, daß Sie auch schon nach 3 Wochen renovieren müssten, hat dies die Unwirksamkeit der Klausel zur Folge.
Sollte Ihr Vermieter dies nicht akzeptieren, rufen Sie mich bitte einfach an. Ich stehe Ihnen für eine Vertretung natürlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt