Den Kunden wird der in Anlage A (Anmerkung 1) beigefügte Vertrag angeboten. ... Geht das Unternehmen des Kooperationspartners in andere Hände über, so führt dies mangels ausdrücklicher Zustimmung des Energieversorgers nicht gleichzeitig auch zu einem Übergang des Kooperationsvertrages auf den neuen Firmeninhaber. 10.Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Kooperationspartner als Vertragspartner dieses Kooperationsvertrages seine Einzelfirma in eine Gesellschaft umwandelt. ... Bei Vorleistungspflicht des Kunden entsteht der Provisionsanspruch bereits dann, wenn und soweit der Kunde seiner Vorleistungspflicht genügt. 3.Im Falle der Kündigung des Kooperationsvertrages erlischt der Provisionsanspruch des Kooperationspartners für Bestandskunden der Marke WINDKRAFT nicht (Frage 6). § 5 Höhe der Provision 1.Die Provision, die dem Kooperationspartner für alle in § 4 genannten provisionspflichtigen Geschäfte zusteht, beträgt 3,16%. 2.Grundlage der Provisionsberechnung ist der Netto-Rechnungsbetrag, abzüglich aller vom Energieversorger gewährten und vom Kunden in Anspruch genommenen Preisnachlässe. 3.Die in den vorstehenden Absätzen genannten Provisionssätze und Berechnungsgrundlagen für die Provisionsberechnung können nur im Wege schriftlicher Vereinbarungen beider Vertragsparteien geändert werden. § 6 Wegfall des Provisionsanspruchs 1.Der Provisionsanspruch entfällt im Falle der vollständigen oder teilweisen Nichtausführung eines abgeschlossenen Stromliefervertrages nur dann, wenn und soweit dies auf Umständen beruht, die vom Energieversorger nicht zu vertreten sind. 2.Der Provisionsanspruch entfällt auch, wenn feststeht, dass der Kunde nicht leistet; er mindert sich, wenn der Kunde nur teilweise leistet.