Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Storno einer bestellten Photovoltaikanlage

24. März 2011 09:56 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Vertragsrecht


Beantwortet von


13:06

Zeitlicher Ablauf Bestellung/Storno einer PV-Anlage

02.11.2010: Bestellung der Anlage, durch Unterschrift auf der Rechnung und Weiterleitung per Fax. Die Bestellung erfolgte nicht beim Lieferanten oder Hersteller der Anlage, sondern beim Handwerker, der die Anlage installieren sollte. Die Anlage hat 3,91 kwP und sollte auf meinem Privathaus installiert werden. Der Strom wird ins Netz eingespeist.

04.11.2010: Bezahlung der Anlage, Euro 17.438,-- (ohne Montage)

08.11.2010: Storno der Anlage per E-Mail

10.11.2010: Bitte um Bestätigung des Stornos per E-Mail

12.11.2010: Storno per Übergabeeinschreiben mit Rückschein (kam am 25.11. als nicht abgeholt zurück)

17.11.2010: Telefonat mit dem Handwerker, da keine Reaktion auf meine E-Mails und Schreiben. Ich habe die Auskunft erhalten, dass 1-3% an Stornokosten anfallen werden, je nachdem wie weit der Bestellvorgang bereits war. Gem. Aussage hat er erst am 17.11.2010 von dem Storno erfahren, da er seine E-Mails nicht liest und seine Post nicht annimmt.

18.11.2010: Es wurden Euro 1.175,-- einbehalten, was 6,7% entspricht (nicht der vereinbarten 1-3%). Davon entallen, gem. erhaltener Rechnung vom Handwerker Euro 750,-- Stornokosten und 238,-- für 7 Stunden Arbeitszeit, zzgl. Mwst. Wobei mir nicht klar ist warum er für ein Storno 7 Stunden Lohn verrechnet.

18.11.2010: Widerspruch zum Einbehalt von Euro 1.175,--, Anforderung der AGB´s von sich und seinem Lieferanten, sowie eines Nachweises der angefallenen Stornokosten durch den Lieferanten per E-Mail.

16.12.2010: Erinnerung an den Widerspruch per E-Mail und Einwurfeinschreiben.

29.12.2010: Nochmaliger Widerspruch per Einschreiben.

Sämtliche E-Mails und Einschreiben sind bis heute unbeantwortet.

Wie ist die rechtliche Situation? Kann der Handwerker den Betrag einfach einbehalten? Bin ich für nicht gelesene Stornoschreiben verantwortlich (wg. verspäteter Stornierung beim Lieferanten der Anlage)?

Wie stehen meine Chancen bei einer gerichtlichen Ausseinandersetzung?

Besten Dank

24. März 2011 | 11:06

Antwort

von


(280)
Ruwerer Straße 29
54292 Trier
Tel: 06514628376
Web: https://www.zimmlinghaus.de
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Da ich weder die AGB noch die Vertragsunterlagen zu dem Bestellvorgang kenne, kann ich naturgemäß keine Aussage darüber treffen, ob Sie grundsätzlich zur Stornierung berechtigt waren oder an den Vertrag weiter gebunden sind.

Unterstellt, es wurde eine entsprechende Stornoregelung getroffen, wird es darauf ankommen, zu welchem Zeitpunkt die Bestellung wirksam storniert worden ist.

Darüber hinaus müssten Sie die Stornierung auch gegenüber dem laut der Stornobedingungen korrekten Stornoempfänger vorgenommen haben.

Die Stornierung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Diese wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Empfänger zugeht. Dies ergibt sich aus § 130 Abs. 1 BGB . In der Praxis kommt es darauf an, wann der Empänger der Stornoerklärung die tatsächliche Möglichkeit hatte, von Ihrer Stornierung Kenntnis zu erlangen.

Soweit Sie vertraglich nichts anderers vereinbart haben, unterliegt die Stornierungserklärung keiner bestimmten Form, so dass Ihre E-Mail vom 08.11.2010 bereits ausreichend ist, sofern Sie diese zu den üblichen Geschäftszeiten versendet haben. Im Gegensatz zu Privatpersonen sind Unternehmen bzw. Betriebe in diesem Zusammenhang wohl verpflichtet, ihre E-Mails an jedem Geschäftstag abzurufen. Wird dies unterlassen, so wird der Empfang der Willenserklärung und damit der Zugang fingiert. Der 08.11.2010 war ein Montag. Nach erster Einschätzung haben Sie die Stornierung am 08.11.2010 bereits wirksam vorgenommen, sofern Sie sie an den korrekten Empfänger versendet haben.

Es wird nun auf die konkrete Vereinbarung und die Stornobedingungen ankommen. Aus der Vereinbarung muss sich der für Sie geltende Prozentsatz an Stornogebühr ergeben.
Sollte also z. B. für eine Stornierung innerhalb einer Woche nach Bestellung eine Stornogebühr von 3 % gelten, so steht Ihrem Vertragspartner auch keine höhere Stornogebühr zu. Die Tatsache, dass die Mails und Ihre Schreiben ignoriert worden sind, kann dem Vertragspartner nicht zu dem Vorteil gereichen, eine höhere Stornogebühr einzubehalten. Dafür sind Sie nicht verantwortlich.

Wie gesagt, wird es jedoch maßgeblich auf die Stornobedingungen ankommen.

Da Ihr Vertragspartner den Betrag nun einbehalten hat, müssten Sie den zu Unrecht zurückgehaltenen Betrag notfalls einklagen.

Sie sollten den Gegner zunächst außergerichtlich unter Fristsetzung zur Rückzahlung des Betrags auffordern. Sollte dies scheitern, so sollten Sie sich anwaltlich vertreten lassen und den Betrag notfalls auf dem Gerichtswege geltend machen. Da mir die einzelnen Verträge nicht bekannt sind, kann leider keine abschließende Beurteilung der konkreten Erfolgsaussichten getroffen werden. Unterstellt, laut dieser Verträge fiele die Stornogebühr geringer aus und Sie hätten korrekt storniert, stünden Ihre Erfolgschancen aber nicht schlecht.

Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Angaben hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Diese Plattform kann und will den Gang zu einem Berufskollegen nicht ersetzen.

Ich wünsche Ihnen Alles Gute!

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 24. März 2011 | 12:15

Sehr geehrter Herr Zimmlinghaus,

besten Dank für Ihre schnelle Antwort.

Wie bereits erwähnt erfolgte die Bestellung lediglich durch meine Unterschrift auf der gestellten Rechnung, welche ich per Fax an den Handwerker der die Anlage installieren sollte gesendet habe. Keine AGB´s und auch kein Hinweis auf diese. Sämtliche Aufforderungen zur Aushändigung der AGB´s blieben unbeantwortet. Gibt es hier keine Rechtsgrundlage, dass mir diese auch vorgelegt werden müssen, um zu beurteilen ob die einbehaltenen Kosten gerechtfertigt sind?

Freundliche Grüsse

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. März 2011 | 13:06

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

AGBs werden grundsätzlich nur Vertragsbestandteil, wenn der Kunde die Möglichkeit hat, Kenntnis davon zu nehmen. In Ihrem Fall stellt sich eben die Frage, ob die AGB überhaupt Vertragsbestandteil geworden sind, da kein Hinweis auf diese erfolgte etc.

Eine Rechtsgrundlage zur Übersendung der AGB oder Stornobedingungen gibt es nach m. E. nicht.

Trotzdem sollten Sie den Vertragspartner schriftlich unter Fristsetzung auffordern, Ihnen die zu Grunde liegenden Stornobedingungen auszuhändigen. Sollte dies unterbleiben und wollen Sie den Anspruch weiter verfolgen, bliebe Ihnen nur der Gang zum Anwalt. Dieser würde anhand der konkreten Unterlagen prüfen, inwieweit eine weitere Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet.

Ich hoffe, eventuelle Unklarheiten beseitigt zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

(280)

Ruwerer Straße 29
54292 Trier
Tel: 06514628376
Web: https://www.zimmlinghaus.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Kaufrecht, Familienrecht, Mietrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER