Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Da ich weder die AGB noch die Vertragsunterlagen zu dem Bestellvorgang kenne, kann ich naturgemäß keine Aussage darüber treffen, ob Sie grundsätzlich zur Stornierung berechtigt waren oder an den Vertrag weiter gebunden sind.
Unterstellt, es wurde eine entsprechende Stornoregelung getroffen, wird es darauf ankommen, zu welchem Zeitpunkt die Bestellung wirksam storniert worden ist.
Darüber hinaus müssten Sie die Stornierung auch gegenüber dem laut der Stornobedingungen korrekten Stornoempfänger vorgenommen haben.
Die Stornierung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Diese wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Empfänger zugeht. Dies ergibt sich aus § 130 Abs. 1 BGB
. In der Praxis kommt es darauf an, wann der Empänger der Stornoerklärung die tatsächliche Möglichkeit hatte, von Ihrer Stornierung Kenntnis zu erlangen.
Soweit Sie vertraglich nichts anderers vereinbart haben, unterliegt die Stornierungserklärung keiner bestimmten Form, so dass Ihre E-Mail vom 08.11.2010 bereits ausreichend ist, sofern Sie diese zu den üblichen Geschäftszeiten versendet haben. Im Gegensatz zu Privatpersonen sind Unternehmen bzw. Betriebe in diesem Zusammenhang wohl verpflichtet, ihre E-Mails an jedem Geschäftstag abzurufen. Wird dies unterlassen, so wird der Empfang der Willenserklärung und damit der Zugang fingiert. Der 08.11.2010 war ein Montag. Nach erster Einschätzung haben Sie die Stornierung am 08.11.2010 bereits wirksam vorgenommen, sofern Sie sie an den korrekten Empfänger versendet haben.
Es wird nun auf die konkrete Vereinbarung und die Stornobedingungen ankommen. Aus der Vereinbarung muss sich der für Sie geltende Prozentsatz an Stornogebühr ergeben.
Sollte also z. B. für eine Stornierung innerhalb einer Woche nach Bestellung eine Stornogebühr von 3 % gelten, so steht Ihrem Vertragspartner auch keine höhere Stornogebühr zu. Die Tatsache, dass die Mails und Ihre Schreiben ignoriert worden sind, kann dem Vertragspartner nicht zu dem Vorteil gereichen, eine höhere Stornogebühr einzubehalten. Dafür sind Sie nicht verantwortlich.
Wie gesagt, wird es jedoch maßgeblich auf die Stornobedingungen ankommen.
Da Ihr Vertragspartner den Betrag nun einbehalten hat, müssten Sie den zu Unrecht zurückgehaltenen Betrag notfalls einklagen.
Sie sollten den Gegner zunächst außergerichtlich unter Fristsetzung zur Rückzahlung des Betrags auffordern. Sollte dies scheitern, so sollten Sie sich anwaltlich vertreten lassen und den Betrag notfalls auf dem Gerichtswege geltend machen. Da mir die einzelnen Verträge nicht bekannt sind, kann leider keine abschließende Beurteilung der konkreten Erfolgsaussichten getroffen werden. Unterstellt, laut dieser Verträge fiele die Stornogebühr geringer aus und Sie hätten korrekt storniert, stünden Ihre Erfolgschancen aber nicht schlecht.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Angaben hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Diese Plattform kann und will den Gang zu einem Berufskollegen nicht ersetzen.
Ich wünsche Ihnen Alles Gute!
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
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Sehr geehrter Herr Zimmlinghaus,
besten Dank für Ihre schnelle Antwort.
Wie bereits erwähnt erfolgte die Bestellung lediglich durch meine Unterschrift auf der gestellten Rechnung, welche ich per Fax an den Handwerker der die Anlage installieren sollte gesendet habe. Keine AGB´s und auch kein Hinweis auf diese. Sämtliche Aufforderungen zur Aushändigung der AGB´s blieben unbeantwortet. Gibt es hier keine Rechtsgrundlage, dass mir diese auch vorgelegt werden müssen, um zu beurteilen ob die einbehaltenen Kosten gerechtfertigt sind?
Freundliche Grüsse
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
AGBs werden grundsätzlich nur Vertragsbestandteil, wenn der Kunde die Möglichkeit hat, Kenntnis davon zu nehmen. In Ihrem Fall stellt sich eben die Frage, ob die AGB überhaupt Vertragsbestandteil geworden sind, da kein Hinweis auf diese erfolgte etc.
Eine Rechtsgrundlage zur Übersendung der AGB oder Stornobedingungen gibt es nach m. E. nicht.
Trotzdem sollten Sie den Vertragspartner schriftlich unter Fristsetzung auffordern, Ihnen die zu Grunde liegenden Stornobedingungen auszuhändigen. Sollte dies unterbleiben und wollen Sie den Anspruch weiter verfolgen, bliebe Ihnen nur der Gang zum Anwalt. Dieser würde anhand der konkreten Unterlagen prüfen, inwieweit eine weitere Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet.
Ich hoffe, eventuelle Unklarheiten beseitigt zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt