Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn tatsächlich ein Widerruf eingeräumt worden ist, sollten Sie sich nicht auf das Angebot einlassen.
Denn dann werden Sie gar nichts zahlen müssen.
Ein Widerruf muss in Textform erfolgen. Er kann per Schriftsatz, Fax oder E-Mail ohne Unterschrift übermittelt werden. Wichtig ist, dass die Person des Erklärenden und der Vertrag, auf welchen sich der Widerruf bezieht zweifelsfrei erkennbar ist.
Und dieses liegt offenbar vor.
Beim Email-Kontakt gilt § 312e Abs.1 BGB
. Danach kommt es darauf an, dass der Empfänger, für den die Email bestimmt ist, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann.
Also wird auch die Frist eingehalten worden sein.
Nach Ihren Angaben sollten Sie nicht zahlen.
Allerdings würde ich dazu raten, den Vertrag genauer prüfen zu lassen. Denn auch der vertraglichen Vereinbarung könnte sich etwas anderes ergeben.
Mit freudlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Diese Antwort ist vom 01.04.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Das klingt sehr positiv, Dankeschön.
Was meinen Sie jedoch mit "Denn auch der vertraglichen Vereinbarung könnte sich etwas anderes ergeben."?
Haben Verträge zwischen zwei Firmen generell auch ein gesetzliches Widerrufsrecht? Denn aus den AGBs dieser Firma geht dieser Punkt nicht hervor. Nur den Satz: Das Recht zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten..
Sehr geehrter Ratsuchender,
warum Sie dann vor der Beantwortung Ihrer Nachfrage nur mit vier Sternen bewerten, ist mir ein Rätsel. Darüber sollten Sie einmal nachdenken.
Nein, ein generelles Widerrufsrecht bei Verträgen gibt es nicht. Das ist leider ein Aberglaube.
Hier wurde aber der Widerruf akzeptiert.
Dann aber kann man sich nicht auf eine bestimmte Form berufen, sofern diese eben nicht vertraglich vereinbart worden ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle