Daher wollen wir in einem gemeinsamen WEG-Beschluss, der die Nutzung von Erdwärme erlaubt als Randbedingung u.a. festhalten: #### „§2 Haftung 2.1 Der Anlagenerbauer (errichtender Teileigentümer) haftet sowohl gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft sowie gegenüber Dritten für Schäden, die durch die Erdwärmeanlage entstanden sind. 2.2 Der Anlagenerbauer haftet für Folgekosten der Instandhaltung und Erneuerung der Erdwärmeanlage sowie der Kernbohrung. 2.3 Der Anlagenerbauer weist dem Verwalter vor Baubeginn nach, dass -> 2.3.1 eine verschuldensunabhängige Versicherung für Erdwärmebohrungen mit einer Deckungshöhe von mindestens 1,0 Millionen Euro vorliegt und -> 2.3.2 das mit der Erdwärmebohrung beauftragte Unternehmen über eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungshöhe von mindestens 1,0 Millionen Euro verfügt." #### Meiner Einschätzung nach gibt es im Fall von Schäden fünf Akteure: I)das Erdwärmeunternehmen, welches die Anlage im Auftrag eines Teileigentümers baut (inkl. Betriebshaftpflicht), II)der Teileigentümer, der die Erdwärmeanlage erbauen lässt, III)die verschuldensunabhängige Versicherung für Erdwärmebohrungen, IV)die WEG insgesamt V)betroffene Dritte außerhalb der WEG (Nachbarn, Gemeinde). ## Frage 1 ############ Wie wäre unter Berücksichtigung der o.g. ... Haftung der verschuldensunabhängigen Versicherung gegenüber dem Teileigentümer ## Frage 2 ########## Könnte man die WEG insgesamt von der Haftung aufgrund von Schäden einer Erdwärmenutzung befreien (Haftung nur für erbauenden Teileigentümer, Erdwärmeunternehmen, Versicherung)?