Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung im Rahmen einer Erstberatung gern wie folgt beantworte:
Nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Tripado (http://www.tripado.de/service/agb.html) "Vertragsinhalt" kommt mit dem Anklicken des Buttons "Buchung abschicken" ein verbindlicher Vermittlungsvertrag mit dem Unternehmen zustande. Sie haben damit einen verbindlichen Auftrag an Tripado erteilt, Ihnen die gewünschte Reise bzw. die gewünschten Flüge zu vermitteln. Nach den weiteren AGB sind Sie als Buchender 72 Stunden an die Buchung gebunden und die Vermittlung der Leistung (Flüge) gilt seitens Tripado als erfolgt, wenn die Reisedokumente zu Ihnen als Besteller abgesendet wurden.
Das Unternehmen hat Ihre Buchung entsprechend bearbeitet und die Unterlagen übersandt. Es ist also davon auszugehen, dass insoweit ein voll wirksamer Vertrag zustande gekommen ist und Sie deshalb auch zur Bezahlung der Flüge verpflichtet waren. Die Zahlungspflicht entfällt erst, wenn Sie sich wirksam vom Vertrag gelöst hätten, z. B. durch einen wirksamen Rücktritt oder eine wirksame Stornierung der Buchung.
Nach den AGB von Tripado "Umbuchung und Storno" richten sich die Möglichkeiten einer Stornierung nach den Verträgen und AGB der Leistungserbringer, hier also der Airline. Wenn Sie also die Flüge nicht mehr wollten, hätten Sie entweder entsprechend den AGBs von Tripado entweder von dem geschlossenen Vertrag zurücktreten müssen oder aber die Flüge nach den AGBs der Fluggesellschaft stornieren müssen. Es wird zudem in den AGBs von Tripado ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Stornierung der Tickets je nach Fluggesellschaft kostenpflichtig oder sogar ausgeschlossen sein kann.
Schließlich wird darauf hingewiesen, dass ein Rücktritt vom Vertrag oder eine Stornierung schriftlich erfolgen müssen. Dies ist - schon im Sinne der Beweisfähigkeit - keine unübliche Bedingung. Das Nichtbezahlen der gebuchten Flüge stellt dagegen weder einen korrekten Rücktritt vom Vertrag dar noch eine offizielle Stornierung. .
In den AGB von Tripado heißt es unter dem Punkt "Zahlungen", dass bei man sich bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Tickets vorbehält, die Buchung zu stornieren. Das bedeutet, dass die Stornierung bei unterbliebender oder verspäteter Zahlung nicht zwangsläufig erfolgt. Sie können sich also nicht darauf verlassen, dass die Tickets automatisch storniert werden, wenn Sie nicht rechtzeitig zahlen. Eine eindeutige Erklärung zur Stornierung wäre erforderlich gewesen. Darüber hinaus hätte Ihnen aufgrund der AGBs, die Sie mit der Buchung höchstwahrscheinlich anerkannt haben, klar sein müssen, dass auch eine Stornierung in den meisten Fällen nicht kostenlos sein wird.
Schließlich wird in den AGBs festgelegt, dass Tripado vor dem Zahlungseingang nicht verpflichtet, die Tickets auszustellen und zu übersenden. Das bedeutet wiederum, dass der Zahlungseingang aber nicht zwingende Voraussetzung für das Erstellen der Tickets ist, sondern die Tickets tatsächlich auch schon vor dem festgestellten Zahlungseingang des Kunden erstellt und übersandt werden dürfen.
Insoweit ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Tickets u. U. auch schon vor Ihrem Zahlungseingang erstellt werden.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang vor allem der Hinweis in den AGBs, dass der Kunde - also in diesem Falle Sie - auch dann zur Zahlung verpflichtet bleiben. Erst bei einer wirksamen Aufhebung des Vertrags durch Rücktritt oder Stornierung kann Ihre Zahlungspflicht grundsätzlich entfallen.
Nach den AGBs von Tripado ist der Vorgang von der Buchung bis hin zur Übersendung der Tickets und dem Zahlungsverlangen korrekt erfolgt, so dass insoweit ein Zahlungsanspruch bestehen wird. Sie können also davon ausgehen, dass Tripado deshalb weiterhin auf die Zahlung bestehen wird und nach meiner vorläufigen Einschätzung damit wahrscheinlich auch relativ gute Erfolgsaussichten hat, da die von Ihnen gebuchte Leistung der Ticketvermittlung vollständig erbracht wurde und der Vertrag wohl auch noch nicht aufgehoben wurde.
Sie werden daher wohl die Flüge - soweit möglich - noch einmal ausdrücklich nach den AGBs der Fluggesellschaft stornieren müssen, wenn Sie sich aus dem Vertrag lösen wollen. Dann werden allerdings Stornokosten auf Sie zukommen, was vom Grundsatz her auch rechtmäßig ist.
Fraglich ist allerdings, ob 100% Stornokosten verlangt werden können. Bei der Berechnung der Stornokosten ist nämlich grundsätzlich zumindest der Wert der Reise bzw. der Tickets sowie der Zeitpunkt der Stornierung zu berücksichtigen. Üblicherweise sind die Stornokosten gestaffelt, so dass bei einer frühen Stornierung geringere Kosten anfallen, als bei einer Stornierung kurz vor dem Flug. Stornokosten von 100% sind allerdings auch vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung des § 651 i BGB als überhöht abzulehnen. Eine derartge Klausel in den AGBs eines Unternehmens wäre dann unwirksam.
Sie sollten daher die AGBs der Airline bezüglich der Stornokosten unbedingt prüfen bzw. prüfen lassen. Insbesondere sollte geklärt werden, ob die Forderung von 100% Stornokosten ausnahmsweise gerechtfertigt sein könnte. Ist dies nicht der Fall, was ich für wahrscheinlich halte, sollten Sie die Stornokosten in der geforderten Höhe nicht anerkennen und auf eine angemessene Reduzierung der Forderung bestehen.
Zur Prüfung der Höhe der Stornokosten und ggf. deren Reduzierung rate ich Ihnen an, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Anwälte haben dann doch noch die besseren Möglichkeiten, mit der anderen Seite im Sinne des Mandanten zu verhandeln und die überhöhten Stornokosten auf das übliche Maß zu reduzieren.
Zusammengefasst möchte ich die Frage daher so beantworten: Sie haben einen wirksamen Vertrag geschlossen, der bislang wohl noch nicht wirksam storniert wurde. Soweit sind Sie also zur Zahlung verpflichtet. Wird der Vertrag noch storniert, sind Sie grundsätzlich verpflichtet, übliche Stornokosten zu zahlen. Allerdings dürften 100% Stornokosten wohl deutlich überhöht sein, so dass Ihre Zahlung im Ergebnis unter dem eigentlichen Ticketpreis liegen sollte.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin