Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage auf dem Portal 123recht.net. Gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst ist hervorzuheben, dass es sich bei einer Kreuzfahrt um eine Pauschalreise im Sinne der §§ 651a ff. BGB
handelt. Somit sind die grundsätzlich verbraucherfreundlichen Vorschriften des Reisevertragsrechts anwendbar.
Die Frage, ob allgemeine Reisebedingungen, so wie Sie sie zitiert haben, in das Vertragsverhältnis tatsächlich wirksam einbezogen wurden, kann ich aufgrund mangelnder Kenntnis über den Buchungsvorgang nicht beantworten. Diese Frage wäre separat zu beantworten und setzt genaue Kenntnis über den Ablauf der Buchung voraus. Eines nur hierzu: Reisebedingungen werden nur dann Bestandteil des Reisevertrages, wenn der Reisende vor Abgabe der auf Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung die zumutbare Möglichkeit der Einsichtnahme in die Reisebedingungen erhalten hat.
Erst wenn festgestellt wurde, ob Reisebedingungen in das Vertragsverhältnis einbezogen wurden, lassen sich Fragen wie Geltung der pauschalen Stornoquoten und Leistungsänderungsvorbehalt zutreffend beantworten.
Im Folgenden unterstelle ich, dass die von Ihnen zitierten Reisebedingungen tatsächlich einbezogen wurde:
Leistungsänderungen sind im Rahmen der Reisebedingungen möglich, allerdings nicht in jedem beliebigen Ausmaß.
Leistungsänderungen sind gestattet, soweit eine wesentliche Reiseleistung unerheblich geändert und der Gesamtzuschnitt der Reise damit nicht verändert wird. Bei den in der Reisebestätigung genannten Häfen mit Ausflugsmöglichkeiten und der hiermit einhergehenden Reiseroute handelt es sich um wesentliche Reiseleistungen. Änderungen dürfen daher bei Geltung der allgemeinen Reisebedingungen lediglich im unerheblichen Rahmen durchgeführt werden. Die Frage, ob die Änderung nun erheblich oder unerheblich ist, wird durch richterliches Ermessen beantwortet. Die Reederei wird sich natürlich auf den Standpunkt stellen, die Änderung ist unerheblich, Sie als Reisender vertreten einen gegenteiligen Standpunkt. Welche Einordnung ein Gericht vornimmt, kann schwer prognostiziert werden. Gerichtliche Entscheidungen zu vergleichbaren Fällen gibt es überwiegend dergestalt, dass der Reisende an der Kreuzfahrt bei geänderter Route teilnimmt und dann Minderung des Reisepreises geltend macht. Im Jahr 2004 hat das Amtsgericht Erkelenz allerdings entschieden, dass der Wechsel eines Hafens eine Änderung der wesentlichen Reiseleistung beinhaltet und demzufolge zum Recht auf Rücktritt vom Vertrag führte.
Ich persönlich vertrete die Auffassung, dass bei Ausfall eines Ziels wie Kairo bereits eine wesentliche Änderung einer Hauptreiseleistung vorliegt und demzufolge das Recht zum Rücktritt besteht. Wenn neben dem Ausfall eines zugesicherten Hafens mit Ausflugsmöglichkeiten zu einem attraktiven Ziel dann aber auch noch das Anlaufen eines anderen Landes hinzukommt, in das Sie nicht reisen wollen, ist bei einer sieben-tägigen Kreuzfahrt eine wesentliche Änderung einer Hauptreiseleistung anzunehmen. Sie haben somit gute Argumente, Ihren Standpunkt auch nötigenfalls vor Gericht vertreten zu können.
Wenn jedoch zweifelhaft ist, ob die Reisebedingungen wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen wurden, verbessert sich Ihre Position deutlich. Ohne Leistungsänderungsvorbehalt in Reisebedingungen ist es einem Reiseveranstalter nicht einmal in engen Grenzen, sondern gar nicht gestattet, Änderungen einer Hauptreiseleistung vorzunehmen. Daneben wäre noch zu hinterfragen, ob die Stornogebühren in Höhe von 35 Prozent als Pauschale einer Überprüfung durch das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen standhält.
Sollten Sie sich zu dem Rücktritt vom Vertrag unter Berufung auf Änderungen der Reiseleistungen entschließen, dürfte aller Voraussicht nach ein Streit über die von Ihnen geleistete Anzahlung entstehen. Diesen Rechtsstreit können Sie am für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht ausführen. Eine Klage vor dem Amtsgericht Rostock, dem Sitz von Aida Cruises, ist nicht erforderlich, da sich hinter Aida Cruises genau genommen Costa mit Sitz in Genua verbirgt und somit Ihr Vertragspartner ein ausländisches Unternehmen ist. Die Konsequenz ist, dass der Verbrauchergerichtsstand nach der so genannten Brüssel I - Verordnung greift, der es Ihnen ermöglicht, komfortabel an Ihrem Wohnsitz zu klagen.
Gerne bin ich Ihnen behilflich, Ihre Interessen gegenüber der Reederei wahrzunehmen.
Sie erreichen mich telefonisch über mein Sekretariat.
Holger Hopperdietzel
-Rechtsanwalt-
- Spezialist für Reise- und Luftverkehrsrecht-
Diese Antwort ist vom 09.03.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Holger Hopperdietzel
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