Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Nennung von (fremdem) Domainnamen auf der eigenen Seite

29. Januar 2009 14:42 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Grema

Ich betreue eine Reihe von Internetprojekten. Viele meiner Domainnamen werden auf fremden Seiten genannt, z.B. in den MetaTags der WebSites (also bei den Keywords oder im Titel etc.) Solche WebSites verdrängen mich deshalb gelegentlich unter dem Suchbegriff meines eigenen Domainnamen im Ranking der Suchmaschinen.
Soweit ich weiss, ist es sogar eine sehr weit verbreitete Praxis, dadurch die eigene WebSite hochzuranken, indem (sichtbar oder unsichtbar) fremde Domainnamen genannt werden.
Für Markennamen liegen möglicherweise Gerichtsurteile vor; die Nennung von Markennamen ist wohl eine Markenrechtsverletzung (wenn ich das richtig verfolgt habe).
Wie verhält es sich bei der Nennung von (generischen) Domainnamen (inkl. TLD) - ist das eine Namensrechts - oder Copyright-Verletzung, gegen die ich eine Unterlassungsklage einreichen könnte?

Sehr geehrter Fragesteller,

unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sowie Ihres Einsatzes erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:

Ob und welche Unterlassungsansprüche in Ihrem Falle in Betracht kommen ist anhand der allgemein gehaltenen Fragestellung nur schwer zu beantworten. Während „Copyright“ bzw. urheberrechtliche Ansprüche wohl auszuschließen sind, kommen namensrechtliche Ansprüche zumeist nur dann in Betracht, wenn tatsächlich der bürgerliche Name (§ 12 BGB ) betroffen ist. In der Regel sind durch Sachverhalte der geschilderten Art aber marken- und wettbewerbsrechtliche Vorschriften berührt.

Die (lange Zeit) umstrittene Frage, ob die Verwendung fremder Markennamen/Kennzeichen in für den Nutzer nicht sofort wahrnehmbarer Form (Metatags, Keywords oder im weiteren Quelltext) eine Verletzung des entsprechenden Rechteinhabers begründen kann, wurde durch den Bundesgerichtshof mittlerweile bejaht. In dem Urteil von 2006 wurde ausgeführt:

„…Dabei ist nicht entscheidend, dass das Suchwort für den Nutzer auf der entsprechenden Internetseite nicht sichtbar wird. Maßgeblich ist vielmehr, dass mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Internetseite geführt wird. Das Suchwort dient somit dazu, den Nutzer auf das dort werbende Unternehmen und sein Angebot hinzuweisen“

(das Urteil ist nicht analog auf die Keywordverwendung im Rahmen etwa von AdSense anwendbar)

Um in den Schutz der wohl am häufigsten einschlägigen Vorschriften des Markengesetzes (MarkenG) zu kommen ist es allerdings nicht zwingend erforderlich, dass für das betreffende Wort/Zeichen eine Eintragung vorhanden ist: Bereits die Verwendung eines Wortes/Zeichens im geschäftlichen Verkehr kann den Kennzeichenschutz des Markengesetzes gegenüber anderen Verwendern eröffnen.

Voraussetzung hierfür – und hier wird das Problem in Ihrem Falle liegen – ist jedoch, dass dem verwendeten Kennzeichen eine hinreichende Unterscheidungskraft zukommt. Dies bedeutet, dass dem Verwendete Zeichen (oder auch nur gewichtige Teile hiervon) originäre namensmäßige Unterscheidungskraft hinsichtlich der Unternehmensbezeichnung zukommt oder dass sich das verwendete Zeichen zumindest soweit durchgesetzt hat, dass es zwangsläufig mit einem bestimmten Geschäftsbetrieb in Verbindung gebracht wird.

Ob dabei ein solches Zeichen von einer anderen Person identisch, nur Teile hiervon oder gar als Domain verwendet wird, ist nicht entscheidend. Es kommt darauf an, ob es hierdurch zu einer Verwechslungsgefahr mit dem prioritätsälteren Kennzeichen kommen kann.

Soweit Sie in Ihrer Frage nun auf die Verwendung generischer Domainnamen abstellen, ist mit einiger Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die genannten Kriterien nicht erfüllt werden. Ohne genaue Kenntnis der betreffenden Domains kann dies zwar nicht abschließend beantwortet werden: Allerdings ist grundsätzlich von einer umso schwächeren Unterscheidungskraft und damit verbundenen Schutzwürdigkeit auszugehen, je allgemeiner der Begriff bzw. das verwendete Zeichen ausfällt.

Alleine die Verwendung fremder Domainnamen an sich begründet jedenfalls nicht automatisch Unterlassungs- und Abwehransprüche. Hierzu bedarf es, wie gesehen, weiterer Voraussetzungen.

Letztlich ist dies jedoch stets anhand des Einzelfalles zu beurteilen, sodass Ihnen dazu geraten werden muss, einen Rechtsanwalt mit der konkreten Prüfung der Frage zu beauftragen, ob ein kennzeichnungsrechtlicher Schutz im jeweiligen Fall möglich ist oder nicht.


Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben.

Bitte beachten sie jedoch, dass es sich hierbei lediglich um eine erste Einschätzung handeln kann und bereits geringe Sachverhaltsabweichungen zu einer anderen Beurteilung führen können.


Mit freundlichen Grüßen


Christian Grema
Rechtsanwalt

_____________
Christian Grema
C-G-W Rechtsanwälte

Postfach 1543
76605 Bruchsal

Tel.: (07251) 392 44 30 (24h)
Fax.: (07251) 392 44 31

Internet: www.c-g-w.de
E-Mail: info@c-g-w.de

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER