Der vorstehend dargestellte Sachverhalt gibt unserer Mandantin jedoch Anlass an Sie die Frage zu richten, aufgrund welcher Umstände sie als berechtigt ansehen, Produkte mit der Bezeichnung Ed Hardy zu vertreiben. Wir haben Sie aufzufordern, uns die Umstände bis zum 26.10.2007 mitzuteilen, andernfalls, wir unserer Mandantin vorbehalten, müssen, die im Zusammenhang mit ungerechtfertigter Markenbenutzung erwachsenen Ansprüche geltend zu machen. ... Ich selbst, umdie Situation näher zu beschreiben, vertreibe die Produkte gar nicht, ich kenne einen Händler aus England, der die Produkte anbietet, so habe ich auf Anfrage eines Interessenten diese Artikel angeboten.