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OTTO-Marktplatz: Händler verweigert Gewährleistung

27. Februar 2024 20:43 |
Preis: 45,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Wir haben im Oktober 2023 bei otto.de (Marktplatz) 2 LED-Leuchten des Anbieters LEWIMA Handels GmbH gekauft, die aus 3 waagerecht ringförmigen Leuchröhren besteht, die alle an einer Deckendose angeschraubt sind. Die Leuchten wurden zwar schon Ende Oktober geliefert, wir haben die Teile aber nur visuell im unmontierten Zustand kontrolliert (deshalb keine Retoure). Montage einer Leuchte erfolgte erst Januar 2024.

Dabei haben wir festgestellt, dass 3 ringförmige Teile nicht in der Waage gehalten werden können, egal wie fest die Schrauben sitzen. Die beiden größeren Ringe hängen nach unten. Nach unserer Einschätzung ist das Material (Blech) der Deckendose, an der die Ringe mit je einer Schraube befestigt sind zu dünn, so dass die beiden größeren Ringe ‚durchhängen‘.

Wir reklamierten die Ware wegen Konstruktionsmängeln. Der OTTO-Service hat dies an den Verkäufer weitergeleitet, der jedoch eine Gewährleistung ablehnt und behauptet, wir hätten die Leuchte nur nicht richtig montiert, sie gar vorsätzlich verbogen, um eine Gewährleistung zu erzwingen.

Verkäufer*: „Sehr geehrter Käufer, es tut mir leid, der Zeitraum für Widerruf ist abgelaufen, der Artikel ist nicht mehr Rückgabefähig. Zu ihrer Reklamation: Wir nehmen Reklamationen unseren Kunden sehr ernst. Was ich aber bei Ihrer „Reklamation" sehe, ist dass der Ring unter fremden mechanischen Einwirkung nach unten verbogen wurde (siehe Anhang). Zwei der Halterungen der Ringen verlaufen nicht perpendikular zu der Basis der Lampe."
* Der Verkäufer wird in div. Bewertungsportalen insbes. wegen seines ablehnenden Verhaltens bezgl. Gewährleistungsansprüchen kritisiert.

Das Ganze geht nun schon über Wochen hin-und-her über das OTTO-Service-Team. OTTO fühlt sich nicht in der Verantwortung, da nur Vermittler.

Letztlich erhielten wir eine mehr als umfangreiche Reparaturanleitung des Verkäufers, die zu nichts anderem aufforderte, als die komplette Leuchte in ihre Einzelteile zu zerlegen und nochmals zusammenzubauen.

Darauf haben wir wie folgt geantwortet: „das ist alles eine Aufgabe des Verkäufers. Er kann sich gern die Leuchte auf seine Kosten mit einem Retourenschein zurücksenden lassen und den Fehler beheben, oder eine Firma beauftragen, die das vor Ort erledigt. Eine Gewährleistung bedeutet nicht, dass der Kunde eine Reparatur selbst übernehmen muss. Das sollte einer Firma wie OTTO auch bekannt sein."

Der Verkäufer lehnt das ab.

Wie kommen wir weiter? Wir haben keine Rechtsschutzversicherung und evtl. Anwalts- und Gerichtskosten möchten wir angesichts der geringen Kaufsumme nicht riskieren.

Ggf. käme ein letztes anwaltliches Schreiben (Kosten) in Frage, in dem der Verkäufer aufgefordert wird, die Reparatur durchzuführen oder Gewähr zu leisten.

Danach müssen wir passen..

27. Februar 2024 | 22:20

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Innerhalb der ersten sechs Monate nach Lieferung gilt die sogenannte Beweislastumkehr, d.h. der Verkäufer muß nachweisen, dass die Ware mangelfrei geliefert wurde.
Da die Ware mangelhaft ist, haben Sie nach Wahl des Verkäufers Anspruch auf Reparatur oder Austausch. Wenn das zweimal fehlschlägt oder sich der Verkäufer weigert, können Sie vom Verkauf zurücktreten und den Kaufpreis gegen Rückgabe der Ware zurückverlangen. Da wäre es sinnvoll, eine Frist von 14 Tagen zu setzen. Wenn der Verkäufer die reißt, gilt das als Weigerung und Ihr Weg zum Rücktritt wäre offen.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 28. Februar 2024 | 08:55

Hallo Herr RA Weber,

das können wir natürlich machen. Aber da es sich bei Reparatur oder Austausch mit Sicherheit um das baugleiche Produkt handelt und der Fehler unseres Erachtens am zu dünnen Material der Deckendose liegt, würde beides den Mangel nicht beheben.

Wir haben uns diese Art Leuchten einmal in einem Baumarkt angesehen und dort werden diese als Wandlampen ausgestellt. Wenn diese Leuchten also senkrecht und nicht waagerecht montiert werden, kommt es nicht zum genannten Effekt, da das Gewicht der Ringe zu 100% nach unten wirkt und es nicht zu der geschilderten 'Verdrehung' kommt. Nur werden diese Leuchtentypen in vielen anderen Marktplätzen ebenso wie bei otto.de auch als Deckenlampen angeboten. Einen Nachweis einer ausschließlichen Verwendung als Wandleuchte (vertikal) kann man aber natürlich nicht nachweisen.

Da es sich also unserer Meinung nach um einen grundlegenden Konstruktionsfehler handelt, wird, wie gesagt, weder Reparatur noch Tausch den Mangel beheben. Einzig eine passende Deckendose aus ausreichend festen Material (z.B. Guss) würde ggf. ein Verziehen verhindern.

Was tun? Reaktion des Verkäufers und Reparatur oder Tausch abwarten und falls Fehler wieder auftaucht, wieder Gewährleistung beanspruchen?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Februar 2024 | 07:42

Sehr geehrte Ratsuchende,
leider ist das der einzig gangbare Weg.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt

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