Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Innerhalb der ersten sechs Monate nach Lieferung gilt die sogenannte Beweislastumkehr, d.h. der Verkäufer muß nachweisen, dass die Ware mangelfrei geliefert wurde.
Da die Ware mangelhaft ist, haben Sie nach Wahl des Verkäufers Anspruch auf Reparatur oder Austausch. Wenn das zweimal fehlschlägt oder sich der Verkäufer weigert, können Sie vom Verkauf zurücktreten und den Kaufpreis gegen Rückgabe der Ware zurückverlangen. Da wäre es sinnvoll, eine Frist von 14 Tagen zu setzen. Wenn der Verkäufer die reißt, gilt das als Weigerung und Ihr Weg zum Rücktritt wäre offen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Hallo Herr RA Weber,
das können wir natürlich machen. Aber da es sich bei Reparatur oder Austausch mit Sicherheit um das baugleiche Produkt handelt und der Fehler unseres Erachtens am zu dünnen Material der Deckendose liegt, würde beides den Mangel nicht beheben.
Wir haben uns diese Art Leuchten einmal in einem Baumarkt angesehen und dort werden diese als Wandlampen ausgestellt. Wenn diese Leuchten also senkrecht und nicht waagerecht montiert werden, kommt es nicht zum genannten Effekt, da das Gewicht der Ringe zu 100% nach unten wirkt und es nicht zu der geschilderten 'Verdrehung' kommt. Nur werden diese Leuchtentypen in vielen anderen Marktplätzen ebenso wie bei otto.de auch als Deckenlampen angeboten. Einen Nachweis einer ausschließlichen Verwendung als Wandleuchte (vertikal) kann man aber natürlich nicht nachweisen.
Da es sich also unserer Meinung nach um einen grundlegenden Konstruktionsfehler handelt, wird, wie gesagt, weder Reparatur noch Tausch den Mangel beheben. Einzig eine passende Deckendose aus ausreichend festen Material (z.B. Guss) würde ggf. ein Verziehen verhindern.
Was tun? Reaktion des Verkäufers und Reparatur oder Tausch abwarten und falls Fehler wieder auftaucht, wieder Gewährleistung beanspruchen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Ratsuchende,
leider ist das der einzig gangbare Weg.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt