Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eingangs muss ich Ihnen mitteilen, dass eine abschließende Beurteilung der Rechtslage ohne die genaue Kenntnis des Kaufvertrags, den Sie mit dem Händler abgeschlossen haben, nicht möglich ist.
Grundsätzlich haben Sie Ihren Angaben nach einen Kaufvertrag mit dem Händler als Verkäufer geschlossen. Das heißt, der Händler ist als Verkäufer zur Übergabe und Übereignung eines mangelfreien Fahrzeugs an Sie verpflichtet, wobei das Fahrzeug die vereinbarten Eigenschaften und Ausstattungen enthalten muss. Sie sind als Gegenleistung zum Teil zur Zahlung des Kaufpreises und zum anderen dazu verpflichtet, Ihren alten Wagen in Zahlung zu geben, wie ich Sie verstanden habe.
Wenn das Fahrzeug noch nicht an Sie übergeben wurde, greifen grundsätzlich erst einmal die Gewährleistungsrechte in Form der Kaufmängelrechte nicht. Lediglich wenn das Fahrzeug Ihnen übergeben wurde und es Mängel bei der Übergabe aufwies, könnten Sie die Rechte aus den §§ 434
, 437
ff. BGB geltend machen. Hier sind die Angaben leider nicht so eindeutig.
Jedoch könnten Ihnen, selbst wenn keine Gewährleistungsrechte bestehen, allgemeine vertragliche Schadenersatzansprüche und Rücktrittsrechte zustehen. Wenn ich Ihren Angaben nach davon ausgehe, dass der Wagen aufgrund der individuellen und konkreten Wünsche ausgestattet und eigens für Sie angefertigt wurde, dann könnte eine so genannte Stückschuld vorliegen, bei dem die Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs an Sie gemäß § 275 BGB
unmöglich ist, der Verkäufer nicht zur Lieferung verpflichtet wird und Sie gemäß § 326 Abs. 1 BGB
von der Gegenleistung entbunden werden.
Hier haben Sie Ansprüche gemäß §§ 280
, 283 BGB
, die Sie ohne Fristsetzung geltend machen können, weil die Leistung unmöglich ist. Nur wenn die Leistung möglich ist, ist grundsätzlich eine Fristsetzung erforderlich. Hierzu müsste Ihnen jedoch ein Schaden entstehen, wobei verlorene Zeit für das Warten grundsätzlich keinen erstattungsfähigen Schaden im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB
darstellt. Hier kämen Vermögenseinbußen wie beispielsweise Mietwagenkosten in Betracht, die Sie nun auf sich nehmen müssen, da Ihnen kein Fahrzeug zur Verfügung steht.
Außerdem könnte Sie gemäß § 326 Abs. 5 BGB
vom Kaufvertrag zurücktreten, da die mangelfreie Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, das Sie bestellt haben, nicht möglich ist. In diesem Fall sind die gegenseitig bis dato gewährten Leistungen nach §§ 346
, 348 BGB
zurückzugewähren. Das bedeutet, dass Sie den Kaufpreis, falls dieser bereits bezahlt ist, zurückfordern könnten und den in Zahlung gegebenen Wagen zurückfordern könnten. Der Verkäufer dagegen könnte natürlich den Neuwagen zurückfordern, wobei der Wagen sich ohnehin Ihren Angaben nach noch beim Verkäufer befindet.
Am besten ist jedoch immer die einvernehmliche Lösung. Vielleicht sollten Sie anfangs mit dem Verkäufer sprechen, Ihren Angaben nach zeigt der Verkäufer ja Verständnis und wird vielleicht nicht darauf bestehen, dass Sie am Vertrag festgehalten werden. Dann könnten Sie die Rückabwicklung sogar vertraglich regeln.
Sollte es sich bei dem gekauften Wagen um ein Fahrzeug, das nach allgemeinen Merkmalen bestimmt war und nicht individuell angefertigt wurde, dann müsste sowohl für Rücktritt als auch für einen Schadenersatz zunächst eine Frist gesetzt werden, damit der Verkäufer innerhalb dieser Frist doch noch den Vertrag erfüllen kann.
Als Frist muss in diesem Fall eine „angemessene Frist" gesetzt werden. Das ist vom Einzelfall und den gegebenen Umständen abhängig. Eine feste Frist gibt es insoweit nicht. Dem Verkäufer muss es möglich und zumutbar sein, die Leistung zu ordnungsgemäß zu erbringen.
Sollte die Leistung wie oben beschrieben unmöglich gewesen sein, dann wären Sie mit der Rücktrittserklärung nach § 349 BGB
und dem Vorliegen der Rücktrittsvoraussetzungen aus § 325 Abs. 5 BGB
nicht mehr an die Leistung gebunden. Bei Möglichkeit der Leistung, aber Nichterbringung der Leistung innerhalb der Frist durch den Käufer und vorliegender Rücktrittserklärung wären Sie nach Fristsetzung und Erklärung nicht mehr an den Vertrag gebunden. Insoweit müssten Sie der neuen Bestellung nicht zustimmen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit der Entscheidung hinsichtlich des weiteren Vorgehens behilflich sein. Nutzen Sie gerne die einmalige kostenlose Nachfragefunktion, falls Unklarheiten bestehen, damit ich diese ausräumen kann.
Ich kann Ihnen allerdings nur empfehlen, mit den Vertragsunterlagen den Gang zum Kollegen bei Ihnen vor Ort zu tätigen, damit dieser nach Einsicht eine abschließende Beurteilung und Entscheidung treffen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Pilarski
Ginsterweg 1D
31582 Nienburg
Tel: 05021-6071434
Tel: 0160-91019085
Web: https://www.kanzlei-pilarski.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Michael Pilarski
Guten Tag und danke für die erste Auskunft.
Es geht tatsächlich um ein individuell konfiguriertes Auto.
Der Kaufvertrag kommt letztlich erst bei der Abnahme des Autos zustande, es ist also eine verbindliche Bestellung bei dem Autohändler gewesen.
In den Neuwagen-Verkaufsbedingungen des Peugeot-Händlers steht kein expliziter Absatz bei abweichender Lieferung von der Bestellung.
Unter Lieferung/Lieferverzug heißt es jediglich:
"Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist eine angemessene Frist zur Lieferung setzen."
Ein weiterer Punkt ist der als Anzahlung in Zahlung gegebene Gebrauchtwagen. Dieser wurde ja extra Ende Oktober dort abgegeben und ist in der Zwischenzeit verkauft worden.
Wie verhält es sich in diesem Fall mit der Rückerstattung der gewährten Leistungen beider Parteien?
Ist der angerechnete Ankauspreis zu berücksichtigen oder ein anderer Preis?
Ist es tatsächlich zumutbar wiederum 5 Monate auf die neue Lieferung zu warten? Da ich den Wagen gewerblich nutzen möchte, bin ich dringstens auf die Lieferung angewiesen.
Mit freundlichen Grüßen und herzlichen Dank!
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Wenn es sich um ein eigens für Sie individuell konfiguriertes Fahrzeug handelt, dann liegt wie bereits ausgeführt eine so genannte Stückschuld vor, bei der die durch den Verkäufer vorzunehmende Leistung konkret bestimmt ist und eine Nacherfüllung grundsätzlich ausscheiden dürfte. Sie wollten das auf Sie zugeschnittene Fahrzeug und eben keine anderes. Die Leistung ist nach § 275 BGB
unmöglich geworden.
Wenn in den Neuwagen-Bedingungen des Verkäufers nichts hinsichtlich einer falschen Bestellung geregelt ist, bedeutet das nur, dass die gesetzlichen Regelung des BGB greifen. Danach bleibt die Leistung unmöglich, die Gegenleistung entfällt.
Ein Vertragsschluss kommt außerdem grundsätzlich durch zwei übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen zustande. Damit dürfte die Abnahme selbst als tatsächlicher Vorgang nichts zu tun haben. Auch eine entsprechende Regelung in den Bedingungen wäre rechtlich bedenklich. Denn das Gesetz sieht nun einmal in Fällen der Nicherbringbarkeit der bestellten Leistung keine Fristsetzung vor, sondern gewährt Rechte ohne diesen Zwischenschritt.
Sollten Sie vom Kaufvertrag zurücktreten, sind die Leistungen nach §§ 346
, 348 BGB
zurückzugewähren. Sollte der Verkäufer die Sache bereits veräußert haben, so gilt § 346 Abs. 2 Nr. 2 BGB
, wonach Wertersatz durch den Verkäufer zu leisten ist. Das bedeutet, es ist der Ersatz in der Höhe des Wertes des in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagens zu zu leisten, wobei der Wert wohl derjenige wäre, der für den in Zahlung gegebenen Wagen auf den Kaufpreis für den Neuwagen angerechnet wurde, § 346 Abs. 2 S. 2 BGB
.
Das heißt im Ergebnis, dass Sie meiner Meinung nach keine weiteren fünf Monate auf den Wagen warten müssen. Sie können sich ja mit dem Verkäufer in Verbindung setzen und ihm schildern, dass Sie sich für die fünf Monate Wartezeit einen gewerblich zu nutzenden Mietwagen auf seine Kosten nehmen werden. Vielleicht wird ihn das überzeugen, den Kaufvertrag vollständig rückabzuwickeln.
Wie gesagt stehe ich Ihnen für eine solche Kontaktaufnahme und Klärung der Rechtssache bei Bedarf gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski
Rechtsanwalt