Sehr geehrter Fragesteller,
ich werde Ihre Fragen in der gebotenen Kürze beantworten.
1.) Es handelt sich um ca. 2000 €. Wie viel könnte ungefähr ein Streitfall mit Anwalt kosten? (Hunderte? Tausende?) Lohnt es sich überhaupt?
Bis 2.000 € kann ein Anwalt im Regelfall für die außergerichtliche Tätigkeit einen Betrag von 223,76 € (brutto) von Ihnen verlangen. 2.000 € ist der von Ihnen behauptete Minderwert des Fahrzeugs. Der tatsächliche Kaufpreis des Pkw könnte Grundlage des Gegenstandswertes sein, falls Sie vom Vertrag zurücktreten würden. Das möchten Sie jedoch nicht. Ob sich der Anwalt lohnt, werde ich an anderer Stelle beantworten.
2.) Wie lange kann das alles schätzungsweise dauern? (Monate? Jahre?)
Theoretisch kann der Streit Jahre dauern, vor allem dann, wenn gegen ein erstinstanzliches Urteil Berufung eingelegt würde. Normalerweise würde ihr neuer Anwalt ihren Anspruch bei dem Händler geltend machen und diesem eine Frist setzen, danach könnten sie eine Klage bei Gericht einreichen. Je nach Belastung des angerufenen Gerichts wird früher oder später ein Termin bestimmt. Im Schnitt bekommen 2-3 Monaten nach Klageeinreichung einen Termin. Wenn Sie die Gerichtskosten sofort bei Klageeinreichung zahlen, können sie den Vorgang beschleunigen. Die Gegenseite kann natürlich verzögern, indem Fristverlängerung, Terminsverschiebung und/oder Krankheit ins Spiel gebracht werden.
3.) Im Streitfall: wäre es möglich vom Verkäufer eine Kostenerstattung des Anwaltes, Gutachters, Gerichtsgebühren usw. zu beanspruchen?
Kommt es zu einer außergerichtlichen Einigung, ist es sehr wahrscheinlich, dass jede Partei ihre Kosten selber trägt. Dann müssten sie ihren Anwalt selber zahlen – bei einem außergerichtlichen Vergleich würden die Kosten 455,18 € betragen. Vor Gericht bekommen sie die Kosten erstattet, wenn sie voll obsiegen. Aber vor Gericht kann es ebenfalls zu einem Vergleich kommen und dabei könnte geregelt werden, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hätten. Die Gerichtsgebühren betragen übrigens 219 €. Im Falle eines Vergleichs ermäßigen sich diese auf 73 €.
4.) Wie stehen meine Chancen? Lohnt es sich überhaupt?
So wie sie den Fall darstellen, dreht sich alles um die Schwere des Unfalls. Denn sie und der Händler waren sich zumindest einig darüber, dass der Pkw einen Unfall hatte. Mithin haben sie einen Unfallwagen gekauft. Ich glaube deshalb, dass sich für sie ein Rechtsstreit vor Gericht nicht lohnt. Der Wagen hat wahrscheinlich die vereinbarte Beschaffenheit. Hier würde auch noch der tatsächliche Kaufpreis eine Rolle spielen. Sie haben einen fünf Jahre alten BMW erworben. Hätten Sie erheblich mehr gezahlt für das Fahrzeug als der Listenpreis hergibt, dann könnte man vielleicht annehmen, dass sder Wagen nicht die Beschaffenheit aufweist, die sie erwarten durften.
Ich denke auch, dass die Unterschiede bei der Schadensbemessung eines Autohändlers und einer BMW-Vertragswerkstatt gravierend sind. Sie sollten mal zu einer freien Autowerkstatt fahren und sich dort Rat holen, indem sie einen (kostenlosen) Kostenvorschlag einholen.
Als Anwalt des Händlers würde ich sie auf § 442 BGB
verweisen und behaupten, dass ihnen die größeren Ausmaße des Schadens infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind und sie deshalb vom Händler keine Gewährleistungsrechte erwarten können.
5.) Soll ich das Auto schon jetzt reparieren lassen? Oder besser für eventuelle Gutachter wie es ist lassen? (Die Schäden sind von außen fast unsichtbar.)
Nein, auf keinen Fall jetzt schon reparieren. Wieso überhaupt reparieren, wenn es sich eigentlich doch nur um «unsichtbares Makeup» handelt und die Gebrauchstüchtigkeit durch die unsichtbaren Mängel nicht beeinträchtigt wird.
6.) Wenn ohne Anwalt: was soll ich als erstes machen?
Schreiben sie den Händler mit einem Einschreiben an, fordern sie Minderung bzw. geben sie zeitgleich dem Händler die Gelegenheit, den Schaden selbst zu beheben. Setzen sie dem Händler eine angemessene Frist und «drohen vorsichtig» damit, nach Ablauf der Frist gerichtliche Hilfe in Anspruch zu benehmen. Schreiben sie, dass sie sich anwaltlichen Rat geholt hätten.
Viel Glück
Dennis Sevriens
Rechtsanwalt
Kanzlei SEVRIENS
Bergmannstraße 12
10961 Berlin
Tel: +49 30 6120 3616
Fax: +49 30 6120 3626
Web: www.sevriens.net
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Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 24.08.2004 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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