Ist der Zeitmietvertrag gültig?
vom 9.2.2007
20 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Guido Matthes / Ennepetal
Das Recht des Mieters zur Mietminderung oder zur fristlosen Kündigung wegen nicht rechtzeitiger Gebrauchsgewähr bleibt unberührt. 3) Die Vertragsverlängerung gemäß § 545 BGB bei Fortsetzung des Mietgebrauches nach Beendigung des Mietverhältnisses durch den Mieter wird ausgeschlossen. Sonst steht zur Kündigung gar nichts im Vertrag!