Auskunftsansprüche während streitigem Erbscheinverfahren
Ungeachtet dessen fordert der gegnerische Anwalt nun bereits von mir Auskünfte über "sämtliche Schenkungen sowie über alle Zuwendungen des Erblassers die eine Ausgleichspflicht nach den §<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2050.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 2050 BGB: Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben">2050</a> ff, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2416.html" target="_blank" class="djo_link">2416 BGB</a> auslösen können, sowie über Zuwendungen, die keine reine Schenkung seien, wie beispielsweise der Erhalt von Geltbeträgen zur Abgeltung von Pflegeleistungen". Meines Erachtens bin ich bis zur gerichtlichen Feststellung der Erbenstellung im Erbscheinverfahren nicht zur Auskunft verpflichtet, da die Auskunftsansprüche eines Miterben (im Falle der Gültigkeit des Testaments) sich ja doch von denen eines enterbten Pflichtteilsberechtigten (bei Ungültigkeit des Testaments) unterscheiden.