Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
lassen Sie sich bloß nicht ins Bockshorn jagen. Wenn die Käuferin Gewährleistungsansprüche geltend machen will wegen angeblicher Falschlieferung, dann obliegt ihr zu beweisen, dass ihr tatsächlich ein falscher Mantel geliefert wurde. Somit ist es für Sie, nicht für die Käuferin, von Vorteil, wenn in einem von der Käuferin angestrengten Prozess Aussage gegen Aussage stände. Die Käuferin wird kaum beweisen können, dass Sie ihr einen falschen Mantel geschickt haben, wenn sie nicht mit - glaubwürdigen - Zeugen aufwarten kann, die dabei waren, als sie das von Ihnen geschickte Paket öffnete. Daher wird die Käuferin nicht darlegen können, dass sie aufgrund einer Falschlieferung vom Vertrag zurücktreten dürfe.
Und solange die Käuferin nicht beweisen kann, dass sie den falschen Mantel erhalten habe, kann sie von Ihnen auch nicht Ersatz der Anwaltskosten verlangen. Diese müssten Sie nur dann übernehmen, wenn Sie der Käuferin schadensersatzpflichtig wären, etwa weil Sie in Verzug waren (was nicht der Fall war) oder weil Sie die Käuferin in betrügerischer Weise schädigen wollten (was nach Ihrer Aussage auch nicht der Fall war und was die Käuferin kaum beweisen können wird).
Völlig fehl geht natürlich das Verlangen, Sie sollten zuerst die Gelder zahlen, und dann würde erst der Mantel zurückgeschickt. Eine rechtliche Grundlage für ein solches Zurückbehaltungsrecht der Klägerin ist für mich nicht erkennbar.
Ich rate Ihnen, gar nicht mehr auf Forderungen der Gegenseite zu reagieren, höchstens in der Form, dass Sie erklären, nach wie vor nur zur Rückabwicklung des Vertrags gemäß dem Vorschlag, den Sie in Ihrer e-Mail gemacht haben, bereit zu sein. Wenn sich die Käuferin hierauf nicht einlassen will, dann lassen Sie sie doch klagen. Wenn Sie selbst reinen Gewissens bestätigen können, dass Sie den richtigen Mantel verschickt haben, dann kann Ihnen im Prozess kaum etwas passieren. Wie gesagt, die Klägerin muss beweisen, dass sie den falschen Mantel bekommen hat, um im Prozess Recht zu bekommen, und diesen Beweis kann sie nicht dadurch führen, dass sie einfach irgendeinen Mantel im Prozess vorlegt und behauptet, dass es sich hierbei um den von Ihnen geschickten handele.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft zu mehr Klarheit verholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Sehr geehrte Frau Laurentius,
Wenn ich bis zum 15.03.2005 die 1200 Euro überweise und die Anwaltskosten nicht, kann dann die gegnerische Partei den Rückversand des Mantels verweigern und trotzdem Klage erheben?
Wenn ich den Mantel direkt beim Anwalt abholen will, gegen Rückzahlung des Kaufbetrages, kann der Anwalt die Herausgabe des Mantels verweigern oder erst den Betrag verlangen und dann den Mantel herausgeben?
Was für Chancen habe ich noch, wenn mir die gegnerische Partei einen falschen Mantel zurücksendet?
Da Ihre Käuferin bereits den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat, haben Sie jetzt einen Anspruch auf Rückgabe des Mantels Zug um Zug gegen Rückzahlung der 1200 EUR. Rein rechtlich kann der Anwalt die Herausgabe des Mantels also nicht verweigern, wenn Sie mit den 1200 EUR bei ihm erscheinen. Aber so wie Sie die Situation schildern, wird er den Mantel faktisch nicht herausgeben wollen, solange die Awaltskosten nicht bezahlt sind, rechtliche Verpflichtung hin oder her. Daher: Behalten Sie die 1200 EUR besser erstmal und lassen Sie es auf einen Prozess ankommen. Wenn Sie den Kaufbetrag zurücküberweisen, haben Sie unter Umständen gar nichts mehr, weder Geld noch den (richtigen) Mantel, obwohl Sie rein rechtlich betrachtet eigentlich die Rückgabe des Mantels einfordern könnten.
Ich würde Ihnen bestimmt nicht zur Durchführung eines Gerichtsprozesses raten, wenn ich eine andere Vorgehensweise für sinnvoller hielte. Im Moment sind Sie in der günstigeren Position: Sie haben den Kaufbetrag und Ihre Käuferin will ihn wiederhaben, und zwar unter Behauptung falscher Tatsachen. In einem Gerichtsverfahren kann unter Aufsicht des Staates geklärt werden, wem das Geld nun eigentlich zusteht und wer den Anwalt der Käuferin zu bezahlen hat. Bei einem Vertragspartner wie Ihrer Käuferin halte ich es für heikel, diese Möglichkeit nicht zu nutzen und unbedingt zu versuchen, sich außergerichtlich zu einigen. Nachher sind Sie womöglich der Dumme, auch wenn Sie rein juristisch völlig im Recht sind.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)