Eigenbedarf bei altem DDR-Mietvertrag
vom 4.1.2016
52 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Karlheinz Roth / Holm
Kündigung durch den Mieter c. gerichtliche Aufhebung Zusatz zum Vertrag : der Vermieter verzichtet dem Mieter gegenüber für die Dauer des Mietverhätnisses (unbefristet) auf die Ausübung des Kündigungsrechtes nach § 564 Abs 2+3 des BGB.