Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen der von Ihnen gebuchten Erstberatung wie folgt beantworten:
Eine Eigenbedarfskündigung ist nur wirksam, wenn die Voraussetzungen des § 573 BGB
vorliegen:
§ 573 BGB
: Ordentliche Kündigung des Vermieters
(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat (…).
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn (…) der Vermieter die Räume für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt (…).
Entsprechende Gründe müssen in der Eigenbedarfskündigung auch angegeben worden sein.
Hierzu liegen mir keine Informationen vor.
Ohne Einsicht in den Mietvertrag sowie Überprüfung der Kündigungserklärung sowie Kenntnis aller relevanten Umstände kann hier, und ich bitte insoweit um Ihr Verständnis, keine abschließende Einschätzung Ihrer Chancen, wahrscheinlich meinen Sie die Chancen, einen Räumungsrechtsstreit zu gewinnen ?, erfolgen.
Zunächst sollte dem Mieter eine letzte Frist zur Räumung des Appartements gesetzt werden.
Sie können ihm auch einen Aufhebungsvertrag anbieten, z.B. freiwilliger Auszug bis spätestens 30.04.2015 unter Verzicht auf eine Räumungsklage.
Zu dem von Ihnen angesprochenen Urteil ist zu sagen, dass es dabei nur darum geht, dass es für die Beurteilung der Frage, ob ein Vermieter entschlossen war, alsbald Eigenbedarf geltend zu machen oder ein solches Vorgehen ernsthaft in Betracht gezogen hat, nicht allein auf seine Darstellung ankommt, sondern eine Abwägung und Würdigung aller Umstände vorzunehmen ist.
Der Bundesgerichtshof (BGH) führt weiter aus:
Dass den Vermieter keine Verpflichtung zu einer "Bedarfsvorschau" trifft, stellt den Mieter nicht schutzlos. Will er das Risiko künftiger Entwicklungen nicht auf sich nehmen, kann er für einen gewissen Zeitraum einen beiderseitigen Ausschluss der ordentlichen Kündigung oder einen einseitigen Ausschluss der Eigenbedarfskündigung vereinbaren.
Sollte eine Räumungsklage wegen endgültiger Weigerung des Mieters, das Appartement zu räumen, unumgänglich sein, schlage ich vor, dass ein örtlicher Kollege eingeschaltet wird, der die weiteren Schritte in die Wege leiten wird und natürlich vorab die Erfolgschancen - unter Einbeziehung aller Dokumente sowie aller relevanten Sachverhaltsangaben - mit Ihnen erörtern wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
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Dies gilt jedoch nicht für neue oder nun neu aufgetretene Fragen.
Mit freundlichen Grüßen
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