Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Zunächst: Ein solcher Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht darf - sogar in einem Formularvertrag für einen Zeitraum von maximal bis 4 Jahren - vereinbart werden. So entschied der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 06.04.2005, Az.: VIII ZR 27/04
.
Ein Ausschluss des Rechts, ordentlich zu kündigen, bedeutet, dass Sie erst nach dieser Zeit eine Kündigung aussprechen und die Kündigungsfrist in Gang setzen können; Sie können also erst zum 28.02.2011 ordentlich kündigen.
Die Klausel ist in der Tat etwas missverständlich und nach meiner Erfahrung gehen auch einige Vermieter davon aus, dass die Klausel bedeutet, ein Mietverhältnis solle diese Mindestzeit Bestand haben (wie eine Mindestmietzeit).
Sie können aber auch versuchen, mit dem Vermieter eine Nachmieterregelung für einen früheren Termin zu finden.
Übrigens: Die meisten Störungen durch die Nachbarn brauchen Sie nicht hinzunehmen. Wenn etwa der Flur vor der Wohnungstür voll gestellt ist, können Sie den Vermieter oder den/die Nachbarn darauf aufmerksam machen und Abhilfe erbeten/verlangen. Auch andere Belästigung sollten Sie selbstbewusst auch bei dem Vermieter zur Sprache bringen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen Überblick geben und meine Antwort hat Ihnen weiter geholfen. Noch Fragen? Dann nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion.
Bitte bedenken Sie, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Zu einer umfassenden Beratung gehört, gemeinsam alle relevanten Informationen zu erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen gegeben werden. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Tatsachen bei Ihrer Schilderung kann sich eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Belgardt
Rechtsanwalt
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Telefon: 0231. 580 94 95
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