Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Zur Lösung:
1. Den Mieter trifft kraft Gesetzes keine Pflicht, die Räume während des Mietverhältnisses dauernd und sorgfältig rein zu halten. Aus diesem Grunde hat der Vermieter kein Anspruch auf Schadensersatz, wenn infolge einer nachlässigen Pflege der Böden, der Sanitär-oder der sonstigen mitvermieteten Einrichtungsgegenstände eine stärkere Abnutzung eintritt, als dies bei häufigerer oder intensiverer Reinigung der Fall wäre. Die durch die unterschiedlichen Lebensgewohnheiten der Mieter bedingten Pflegeunterschiede muss der Vermieter hinnehmen. Der Mieter muss allerdings im Rahmen seiner Obhutspflicht dafür sorgen, dass die Mieträume keinen Schaden erleiden und das hiervon keine Gefährdung ausgeht.
2. Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen dürfte eine Abmahnung/Kündigung nur dann in Betracht kommen, wenn die Wohnung geschädigt wird beziehungsweise gesundheitliche Gefahren bestehen.
3.,4. Wenn die Abmahnung ins Leere geht, sind sie auch zur Wahrnehmung des Termins nicht verpflichtet.
5. Ich sehe keine Anhaltspunkte, warum der Untermietvertrag unwirksam sein sollte.
6. Grundsätzlich wird sich der Vermieter einen Schädiger halten müssen. Bei gemeinsamen Bereichen werden sie vermutlich in der Mithaftung stehen.
7. im Nachhinein: Strafanzeige, für die Zukunft gegebenenfalls ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch (verbotener Eigenmacht, Persönlichkeitsrecht verletzt).
Für Rückfragen stehe ich natürlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere, dringend zu empfehlende Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann
Burgwedel 2006
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars sowie der Anzahl der Fragen. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!