Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Mietrecht - Kautionsrückzahlung ohne Mietverhhältnis

| 17. Dezember 2010 18:55 |
Preis: 40€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Vermieter erhält eine Mietkaution v o r (war Vermieter-Bedingung) der Unterzeichnung des Standard-Mietvertrages, Mietvertrag wird dann vier Tage später unterzeichnet. Mieter stellt einige Möbel in den Räumen des noch wohnenden Vormieters mit dessen Einverständnis ab.

Vermieter kündigt dann jedoch den Mietvetrag vor Beginn des Mietverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen fristlos, Mieter stimmt dem zu; gleichzeitig wird Ausschluss gegenseitiger Forderungen oder Schadensersatz vereinbart. Zeugen vorhanden.

Sinn und Zweck einer Mietkaution ist mE die Sicherung möglicher Ansprüche aus Mietverhältnis. Zum Beginn eines Mietverhältnises ist es jedoch durch die Kündigung des Vermieters nicht gekommen.

Vermieter will, ohne dass das Mietverhältnis zustande kam, plötzlich eine Monatsmiete (500 Euro) als anwaltlichen "Vergleichsvorschlag" (Aufwendungen für Mietausfall (??) plus Telefonate) von der Kaution einbehalten.

Vermieter legt trotz Aufforderung auch keinen Nachweis über die Anlage der Mietkaution vor.

Ich sehe für die Einbehaltung keinerlei Rechtsgrundlage. Zivilklage-Erfolgsaussichten? 246 II StGB?

17. Dezember 2010 | 20:17

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Der Vergleich zielte nach meiner ersten Einschätzung nicht darauf ab, alle gegenseitigen Forderungen (also auch Kautionsrückforderung) auszuschließen, sondern eben die Kautionsrückforderung davon auszunehmen.

Nur so macht es in der Tat nach Ihrer Schilderung Sinn und kann ja, sollte dieses nicht alles schriftlich fixiert sein, durch Zeugen belegt werden.

Zudem müsste der Vermieter erklären, warum er denn noch Ansprüche haben soll, da alles sonstige für erledigt und abgegolten erklärt wurde.

Sie sollten daher die Kaution samt Zinsen zurückfordern. Anwaltskosten von Ihnen könnten stattdessen als Verzugsschadensersatz gefordert werden

Für eine Unterschlagung im strafrechtlichen Sinne dürfte der Nachweis von Vorsatz schwierig sein, aber man dieses durchaus in einem Mahnschreiben anklingen lassen.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Bewertung des Fragestellers 19. Dezember 2010 | 08:39

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 19. Dezember 2010
3,8/5,0

ANTWORT VON

(3181)

Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht